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Bis zur vollständigen Abräumung und Uebergabe des Entschädigungslandes
hat der Forsteigenthümer eine dem Ertragwerthe der noch nicht abgetretenen Fläche
entsprechende Geldrente dem Berechtigten zu zahlen.
Hür- Dienstbarkeitsrechte zum Nüzenusse von Holz und zum Streuholen
ist jedoch der belastete Gumdbester befugt, die Entschädigung des Berechtigten
in auch nur zur Holzzucht geeignetem bestandenen Forstlande mit Mrechmung der
darauf befindlichen GEottescme u gewähren, wenn letztere zu einer nachhaltigen
forstmäßigen Benutzung geeignet sind. In diesem Falle muß aber die Abfindungs-
fläche, wenn fie einen nur zur Hochwalkwirthschaft geeigneten Holzbestand enthält,
mindestens einen Umfang von dreißig Magdeburger Morgen haben.
F. 17.
Findet der belastete Eigenthümer einzelne Dienstbarkeitsberechtigte ab, so
ist er befugt, nach Verhältniß des Theimehmungerechts des Abgefundenen einen
Theil des benutzten Gegenstandes der WMithenuhum er übrigen, noch nicht ab-
gefundenen Theilnehmer zu entziehen und darüber frei zu verfügen.
S. 18.
Bei der Zusammenlegung muß jeder Theilnehmer für seine zum Um-
tausch gelangenden Grundstücke durch Land abgefunden werden. Er muß jedoch
für einen Ausfall in der Güte einen Zusatz in der Fläche annehmen, ach eine
Austauschung von Grundstücken der einen, gegen Grundstücke von einer anderen
Gattung sich gefallen lassen. Zur Ergänzung der Landentschädigung muß aus-
nahmsweise, wo es erforderlich ist, selbst Geld gegeben und angenommen werden.
C. 19.
Eine Enschädigung, welche eine Veränderung der ganzen bisberigen Art
des Wirthschaftsbetriebes des Hauptgutes nöthig macht, kann keinem Theilnehmer
aufgedrungen werden.
Für solche Veränderungen sind zu achten:
1) wenn eine bisherige Ackerwirthschaft in eine Vichüchterei verwandelt werden
müßte und umgekehrt, oder wenn eine von beiden die Hauptsache war,
solche aber künftig nur Nebensache werden würde;
2) wenn ein ouptweig der Wirthschaft, der im überwiegenden Verhältnisse
zu den übrigen stand, ganz oder grö bentheis aufgegeben werden müßte,
voer doch nur durch Anlegung neuer Fabrikationsanstalten erhalten werden
önnte;
3) wenn ein Gespann haltender Ackerwirth solches fernerhin nicht mehr
halten könnte und seine Ländereien mit der Hand bauen müßte, oder
umgekehrt.
Andere Veränderun in der bisherigen Art des Wirthschaftsbetriebes
*- nur insofern in Betracht, als sie von gleicher und größerer Erheblich-
eit sind.
Johrgang 1867. (Nr. 6659.) 96 . 20.