Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 721 — 
Bis zur vollständigen Abräumung und Uebergabe des Entschädigungslandes 
hat der Forsteigenthümer eine dem Ertragwerthe der noch nicht abgetretenen Fläche 
entsprechende Geldrente dem Berechtigten zu zahlen. 
Hür- Dienstbarkeitsrechte zum Nüzenusse von Holz und zum Streuholen 
ist jedoch der belastete Gumdbester befugt, die Entschädigung des Berechtigten 
in auch nur zur Holzzucht geeignetem bestandenen Forstlande mit Mrechmung der 
darauf befindlichen GEottescme u gewähren, wenn letztere zu einer nachhaltigen 
forstmäßigen Benutzung geeignet sind. In diesem Falle muß aber die Abfindungs- 
fläche, wenn fie einen nur zur Hochwalkwirthschaft geeigneten Holzbestand enthält, 
mindestens einen Umfang von dreißig Magdeburger Morgen haben. 
F. 17. 
Findet der belastete Eigenthümer einzelne Dienstbarkeitsberechtigte ab, so 
ist er befugt, nach Verhältniß des Theimehmungerechts des Abgefundenen einen 
Theil des benutzten Gegenstandes der WMithenuhum er übrigen, noch nicht ab- 
gefundenen Theilnehmer zu entziehen und darüber frei zu verfügen. 
S. 18. 
Bei der Zusammenlegung muß jeder Theilnehmer für seine zum Um- 
tausch gelangenden Grundstücke durch Land abgefunden werden. Er muß jedoch 
für einen Ausfall in der Güte einen Zusatz in der Fläche annehmen, ach eine 
Austauschung von Grundstücken der einen, gegen Grundstücke von einer anderen 
Gattung sich gefallen lassen. Zur Ergänzung der Landentschädigung muß aus- 
nahmsweise, wo es erforderlich ist, selbst Geld gegeben und angenommen werden. 
C. 19. 
Eine Enschädigung, welche eine Veränderung der ganzen bisberigen Art 
des Wirthschaftsbetriebes des Hauptgutes nöthig macht, kann keinem Theilnehmer 
aufgedrungen werden. 
Für solche Veränderungen sind zu achten: 
1) wenn eine bisherige Ackerwirthschaft in eine Vichüchterei verwandelt werden 
müßte und umgekehrt, oder wenn eine von beiden die Hauptsache war, 
solche aber künftig nur Nebensache werden würde; 
2) wenn ein ouptweig der Wirthschaft, der im überwiegenden Verhältnisse 
zu den übrigen stand, ganz oder grö bentheis aufgegeben werden müßte, 
voer doch nur durch Anlegung neuer Fabrikationsanstalten erhalten werden 
önnte; 
3) wenn ein Gespann haltender Ackerwirth solches fernerhin nicht mehr 
halten könnte und seine Ländereien mit der Hand bauen müßte, oder 
umgekehrt. 
Andere Veränderun in der bisherigen Art des Wirthschaftsbetriebes 
*- nur insofern in Betracht, als sie von gleicher und größerer Erheblich- 
eit sind. 
Johrgang 1867. (Nr. 6659.) 96 . 20.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.