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g. 20.
Eine jede Landabfindung ist in derjenigen Lage auszuweisen, welche den
gegeneinander abzuwägenden wirthschaftihen Interchsen aller Betheiligten am
meisten entspricht. Eine Verloosung findet nur insoweit statt, als die wirthschaft-
liche Lage der Abfindungen dadurch nicht beeinträchtigt wird.
iem Theilnehmer müssen die erforderlichen Wege und Triften zu dem
ihm als Abfindung zugewiesenen Grundbesitz verschafft werden, auch ist für die
nöthigen Gräben zu sorgen, ohne welche der Boden denjenigen Ertrag, zu dem
er abgeschätzt worden ist, nicht gewähren kann. Dessleichen ist jeder Theilnehmer
zu verlangen befugt, daß ihm die unentbehrliche Mitbenutzung der Tränkstätten
auf den auseinandergesetzten Grundstücken vorbehalten und diese Stätten so aus-
gewiesen werden, wie es für alle Betheiligten am bequemsten ist. ,
Die vor der Auseinandersetzung schon gemeinschaftlich benutzten Lehm-
Sand-, Kalk= und Mergelgruben, Kalk= und andere Steinbrüche bleiben zur ge-
meinschaftlichen Benutzung auch ferner vorbehalten, insofern die Theilnehmer des-
gabd nicht durch Ueberweisung besonderer Vorräthe dieser Art ausgeglichen werden
önnen.
Die zur Herstellung und Unterhaltung aller deser Anlagen zu machenden
Verwendungen sind von allen Betheiligten nach Verhältniß ihrer Theilnehmungs-
rechte aufzubringen.
KC. 21.
Die über die betheiligten Grundstücke führenden Wege können, insoweit es
für die zweckmäßige Einrichtung des Auseinandersetzungsplans nöthig erscheint,
verlegt und selbst aufgehoben werden, ohne daß den bei dem Gebrauche dieser
Wege Betheiligten, sobald ihnen nicht ein erheblicher Nachtheil aus der Ver-
iderung entsteht, ein Widerspruch dagegen gestattet ist.
asselbe gilt in Betreff der Verlegung von Gräben, Flüssen und Brücken.
g. 22.
Gebäude, Hofraithen, Hausgärten, brrie und solche Anlagen, deren
Huotbestimmung die Gewinnung von Obst, Hopfen oder die Gartenkultur ist,
Weinberge, forstmäßig bewirthschasten Waldgrundstücke, sowie solche Lehm-, Sand.,
Kalk= und Mergelgruben, Kalk= und andere Steinbrüche, welche einer gemein-
schaftlichen Benutzung nicht unterliegen, ferner Gansige *“ Gewinnung von
Fossilien oder zu gewerblichen Anlagen dienende Grundstücke, ingleichen Gund
stücke, auf welchen Mineralquellen sich befinden, können nur mit Einwilligung
aller Betheiligten in die Zusammenlegung gezogen werden.
KC. 23.
Eine Vereinigung der Parteien über eine andere Rente, als eine feste Geld-
rente, ist unzulässig.
Alle Entschädigungsrenten sind auf den Antrag sowohl des Berechtigten
als