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als des Verpflichteten nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung durch
Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages derselben ablösbar. Dem Verpflichteten
ist es gestattet, das Kapital in vier auf einander folgenden einjährigen Terminen,
von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen;
doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, welche
mindestens Einhundert Thaler betragen. Der sedesmalige Rückstand ist mit fünf
Prozent jährlich zu verzinsen.
Den Parteien steht es frei, sich über andere Zahlungstermine und einen
anderen Ablösungssatz zu vereinigen, jedoch darf der letztere nie den fünfund-
zwanzigfachen Betrag der Jahresrente übersteigen. Verabredungen, welche dieser
Vorschrift zuwiderlaufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte auf Grund der-
selben nur den fünfundzwanzigfachen Betrag der Jahresrente zu fordern befugt ist.
C. 24.
Sind bei einer Servitutablösung, Theilung oder Zusammenlegung dritte
Personen, namentlich Obereigenthümer, Lehns= und Fideikommiß-Interessenten,
Wiederkaufsberechtigte, hypothekarische Gläubiger, Nießbrauchsberechtigte, Leib-
züchter, Pächter, betheiligt, so steht denselben ein Widerspruchsrecht gegen die Aus-
einandersetzung nicht zu.
G, 25.
Die Abfindung, welche jeder Theilnehmer durch die Auseinandersetzun
erhält, tritt an die Stelle der dafür aufgehobenen Theilnahmerechte, der dakurch
abgelösten Berechtigungen oder der dafür abgetretenen Grundstücke und überkommt
in rechtlicher Beieun alle Eigenschaften derselben.
Wenn die Landabfindung eine Entschädigung für mehrere, verschiedenen
Rechtsverhältnissen unterliegende Grundstücke oder Berechtigungen eines Theil-
nehmers bildet, so ist aus der Gesammtabfindung für ein jedes dieser Gu#mdstücke
oder eine jede dieser Berechtigungen ein besonderes Stück auszuweisen. Der Aus-
einandersetzungsbehörde bleibt es aber überlassen, eine solche Ausweisung bis zum
Eintritte eines Bedürfnisses oder bis zum Antrage eines Betheiligten ausaseten.
und inzwischen nur die Quoten der Gesammtabfindung zu bestimmen, welche die
Stelle der einzelnen zu ersetzenden Grundstücke oder Berechtigungen vertreten.
K. 26.
Renten und Kapitalien, welche zur Abfindung für eine abgelöste Dienst-
barkeit zu entrichten sind, haften mit dem Rechte gesetzlicher Hypothek auf dem-
jenigen Grundstücke, welches der abgelösten Dienstbarkeit unterlag, und genießen
vor allen bopothekarst hen Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches dem ab-
gelösten Rechte zustand. Desgleichen haften Renten und Kapitalien, welche an
die Stelle aufgehobener Theilnahmerechte oder abgetretenen Grundeigenthums
treten, kraft gesetzlicher Hypothek auf denjenigen Grundstücken, auf welche sie durch
den Auseinanbeersegungeplm gelegt werden, und zwar mit dem Vorzugsrechte vor
allen übrigen Hypotheken.
(Tr. 0059) 96° §. 27.