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K. 27.
Die Grundsteuern und öffentlichen Lasten verbleiben auf den Grundstücken,
auf welchen sie vor der Auseinandersetzung gehaftet haben.
Erfolgt ein Umtausch Nüudseuerfreir oder bevorzugter Grundstücke gegen
vollbesteuerte Grundstücke, so kreten die letzteren dadurch in die Klasse der grund-
steuerfreien oder bevorzugten über.
In denjenigen Gemarkungen, in welchen eine Zusammenlegung von Grund-
stücken stattfindet, kann gleichzeitig mit der Ausführung derselben unter Genehmn-
gung der Regierungsbehörde der Gesammtbetrag erjenigen Grundsteuer, welcher
von den der Zusommenlegug unterworfenen Grundstücken bis dahin entrichtet
worden ist, auf die Land-Abfindungspläne anderweitig nach den für die Aus-
einandersetzung angewandten Reinerträge vertheilt werden.
C. 28.
Nießbraucher müssen sich mit dem Genusse der Abfindun beguüen. Pächter
müssen sich mit der Nutzung der Landabfindung begnügen) ihnen fallen die Ent-
schädigungen für vorübirgchende Nachtheile zu, insofern sie sich nicht über die
Pachtzeit ensteecken auch müssen die Verpächter die Anlegung der erforderlichen
Wege, Gräben, Tränken und Einfriedigungen der Grundstucke bewirken oder den
Pächtern die dafür gemachten Auslagen eistaten Eine Rentenentschädigung be-
zieht während der Facht eit der Pächter, und bei einer Kapitalentschädigung ist
er berechtigt, deren Zins etrag zu fünf Prozent von der jährlichen Pochgahsing
nach Verhältniß der kontraktlichen Zahlungstermine abzuziehen. Will sich der
Pächter mit diesen Entschädigungen nicht begnügen, so steht ihm frei, binnen drei
Monaten, nachdem ihm der Auseinandersetzungsplan bekannt gemacht worden ist,
die Pacht zu kündigen. Die Pacht hört alsdann mit dem Ende des laufenden
Pachtjahres auf; wenn aber seit dem Tage der Kündigung bis zu diesem Ter-
mine nicht mindestens drei Monate verstrichen sind, so währt das Pachtverhältniß
noch für das nächste Jahr fort.
Der Nießbraucher desjenigen Grundstückes, welches die Abfindung gewährt,
hat die Abfindungsrente während der Dauer des Nießbrauches zu entrichten und
muß im Fall einer Kapitalentschädigung dem Eigenthümer, welchem die Baar-
ahlung derselben obliegt, die Zinsen des Kapitals, zu fünf Prozent gerechnet, vom
Bahlum stage ab vergüten.
D#r Nämliche gilt von dem Pächter eines solchen Grundstückes. Doch
steht es dengelen auch in diesem Falle frei, die Pacht nach den obigen Bestim-
mungen zu kündigen.
Das, dem Pächter in diesem Paragraphen eingeräumte Recht der Kündi-
g findet nicht statt, wenn nach dem Ermessen der Auseinandersetzungsbehörde
ei Servitutablösungen das abgelöste Recht im Verhältniß zur ganzen Wirthschaft
so unbedeutend ist, daß aus der Ablösung keine merkliche Veränderung der Wirth-
schaftsverhältnisse entstehen kann, und bei Theilung oder Zusammenlegung von
Grundstücken durch dieselbe weder ein erheblicher Mochteil für den Pächter er-
wächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirthschaftsverhältnisse des verpach-
teten Gutes zu erwarten ist.
Sind