— 725 —
Sind für den Fall einer Theilung, Ablösung oder Zusammenlegung zwischen
dem Pächter und aehte in dem Pachtvertrage andere Abreden über die
Auseinan Fnnebung auf rechtsverbindliche Weise getroffen worden, so behält es bei
diesen sein Bewenden.
K. 29.
Die Ausführung der gegenwärtgen Verordnung wird der in Kassel zu
errichtenden Generalkommission und dem Revisionskollegium für Landeskultursachen
zu Berlin übertragen.
In Ansehung der Rechte dritter Personen und des ganzen Auseinander-
setzungsverfahrens, sowie des Kostenwesene, finden dabei Wselten. Vorschriften
T#wendung, welche für Gemeinheitstheilungen in der Provinz Westphalen gelten.
Jedoch findet bei der Würdigung von baulichen Anstalten, Forsten und Torf-
23 een schiedsrichterliches ers nur mit Einverständniß aller Betheilig-
en statl.
K. 30.
In Streitigkeiten über Theilnehmungsrechte und deren Umfans, sowie
überhaupt wegen solcher Rechtsverhältnisse, welche, abgesehen von den Bestim-
mungen dieser Verordnung, Gegenstand eines Prozesses im ordentlichen Rechts-
wege * werden können, hat in letzter Instanz das Ober-Appellationsgericht
in Kassel zu entscheiden. Dabei kommen die für dieses Gericht geltenden Bestim-
mungen über die Rechtsmittel und die dafür bestehenden Prozeßvorschriften zur
Anwendung.
g. 31.
Nutzungsberechtigungen, welche durch F. 1. der gegenwärtigen Verordnung
für ablösbar erklärt sind, können in Zukunft nur durch gerichtlichen Vertrag er-
richtet werden.
Der fortgesetzte Besitz und eine auf denselben gestützte Verjährung reicht in
Zukunft zu ihrer erbung nicht hin. Der Lauf der erwerbenden Verjährung
wird in Ansehung solcher Rutzungsberechtigungen mit dem Tage, an welchem die
gegenwärtige Verordnung in Kraft tritt, unterbrochen.
In Ansehung der Befugniß zur Ausschli des Antrages auf Ablösung
ist auch für Nutzungsrechte, welche in Zukunft errichtet werden, die Bestimmung
des §. 7. maaßgebend.
g. 32.
Gemeinschaftliches Eigenthum der im F. I. bezeichneten Art, welches nach
Verkündung der gegenwärtigen Verordnung entsteht, kann nur nach Vorschrift
der allgemeinen Gesetze getheilt werden.
G. 33.
Von den Kosten der Ablösung einseitiger Forstservituten werden die der
Vermessung und Bonitirung des belafteten Waldes) insofern dieselben unvermeid-
(Nr. 6659.) lich