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(Nr. 6660.) Verordnung, betreffend die Aufhebung des Güterschlusses in den Provinzen
Fulda und Hanau des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen und der
Kurhessischen Verordnung vom 4. Mai 1858. zur Verhütung gemein-
schädlicher Handelsspekulationen mit Grundeigenthum. Vom 13. Mai
1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rG
verordnen für das ehemalige Kurfürstenthum Hessen, was folgt:
F. 1.
Das in den Provinzen Fulda und Hanm auf Grund des 8. 22. des
Kurhessischen Gesetzes vom 26. August 1848. über die Auseinandersetzung der
Lehns-, Meier= und anderen gutsherrlichen Verhältnisse bestehende Verbot der
Theilung der geschlossenen Güter wird aufgehoben und insoweit der S. 22, des
Gesetzes vom 26. August 1848. außer Kraft gesetzt.
ii
Wenn jedoch auf diesen geschlossenen Gütern, als solchen, Mblösungs. oder
Entschädigun —* für abgelöste oder durch das Gesetz vom 26. August
1848. ausgehobene eallasten oder zu deren Berichtigung gewährte Darlehne
ruhen, oder Leistungen an Gemeinden, Kirchen, Pfarreien oder Schulen (C. 2.
des Mblosungsgesetzs vom 23. Juni 1832. unter 2.) haften, so muß dem Ge-
richte vor der Bes atiguns der Verträge über die Abtrennung einzelner Theile
nachgewiesen werden, daß entweder eine Einigung mit den Berechtigten über die
Vertheilung der Schuldt keiten auf die einzelnen Trennstücke erfolgt r oder die
Berechtigten wegen der Hortentrichlung der Leistungen sichergestellt sind.
KC. 3.
Die Kurhessische Verordnung vom 4. März 1858. zur Verhütung gemein-
schädlicher Spekulationen mit Grundeigenthum wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Mai 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(r. 6650 —6662) (XNr. 6661.)