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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 47.
(Nr. 6663.) Verordnung, betreffend die Einführung der Preußischen Gesetze und die Justig-
verwaltung in der vormals Bayerischen Enklave Kaulsdorf. Vom 22. Mai
1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u§
verordnen für die ehemals Bareriche durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866.
Gesetz-Samml. für 1866. S. 876.) mit Unseren Staaten vereinigte Enklave
aulsdorf, was folgt:
Artikel I.
Alle Preußischen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, welche in dem
Kreise Ziegenrück des Regierungsbezirks Erfurt Gesehestraft haben, werden hier-
durch mit derselben Wirkung vom 1. Juni d. J. ab in der Enklave Kaulsdorf
unter gleichzeitiger Aufhebung der entgegenstehenden Gesetze, Verordnungen und
Bestimmungen nach Maaßgabe der Patente wegen Einführung der Allgemeinen
Gerichts= und Kriminalordnung und des Allgemeinen Landrechts in die mit den
Preußischen Staaten vereinigten ehemals Sächsischen Provinzen und Distrikte
vom 22. April und 15. November 1816. (Gesetz Samml. für 1816. S. 124.
und 233.) eingeführt. Hinsichtlich der Einführung der Verfallungs ülreunde ver-
—–e dem Gesetze vom 24. Dezember 1866. (Gesetz Samml. für 1866.
Artikel II.
Die Enklave Kaulsdorf wird dem Departement des Appellationsgerichts
zu Naumburg, insbesondere dem Bezirke des Kreisgerichts zu Erfurt einverleibt.
Artikel III.
Die Staatsminister werden, ein jeder für sein Ressort, ermächtigt, die zur
Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen zu erlassen.
Johrgang 1867. (Ne. 6663—6664.) 97 Ur-
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juni 1867.