Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 729 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 47. 
  
(Nr. 6663.) Verordnung, betreffend die Einführung der Preußischen Gesetze und die Justig- 
verwaltung in der vormals Bayerischen Enklave Kaulsdorf. Vom 22. Mai 
1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u§ 
verordnen für die ehemals Bareriche durch das Gesetz vom 24. Dezember 1866. 
Gesetz-Samml. für 1866. S. 876.) mit Unseren Staaten vereinigte Enklave 
aulsdorf, was folgt: 
Artikel I. 
Alle Preußischen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, welche in dem 
Kreise Ziegenrück des Regierungsbezirks Erfurt Gesehestraft haben, werden hier- 
durch mit derselben Wirkung vom 1. Juni d. J. ab in der Enklave Kaulsdorf 
unter gleichzeitiger Aufhebung der entgegenstehenden Gesetze, Verordnungen und 
Bestimmungen nach Maaßgabe der Patente wegen Einführung der Allgemeinen 
Gerichts= und Kriminalordnung und des Allgemeinen Landrechts in die mit den 
Preußischen Staaten vereinigten ehemals Sächsischen Provinzen und Distrikte 
vom 22. April und 15. November 1816. (Gesetz Samml. für 1816. S. 124. 
und 233.) eingeführt. Hinsichtlich der Einführung der Verfallungs ülreunde ver- 
—–e dem Gesetze vom 24. Dezember 1866. (Gesetz Samml. für 1866. 
Artikel II. 
Die Enklave Kaulsdorf wird dem Departement des Appellationsgerichts 
zu Naumburg, insbesondere dem Bezirke des Kreisgerichts zu Erfurt einverleibt. 
Artikel III. 
Die Staatsminister werden, ein jeder für sein Ressort, ermächtigt, die zur 
Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen zu erlassen. 
Johrgang 1867. (Ne. 6663—6664.) 97 Ur- 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Juni 1867.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.