Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1911. (38)

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2.  die  jährlichen  Voranschläge  der  Einnahmen  und  Ausgaben  zu  prüfen,

3.  die  Entlassung  eines  Stiftsfräuleins,  wenn  diese  ihm  erforderlich  erscheint,  bei
dem  Staatsministerium  des  Innern  zu  beantragen,

4.  über  sonstige  Gegenstände,  welche  das  Staatsministerium  des  Innern  seiner  Begutachtung
  unterstellt,  Beratung  zu  pflegen.

Gibt  das  Verhalten  eines  Stiftsfräuleins  der  Vorsteherin  zu  einer  Anzeige  an  den
Vorstand  des  Stiftsrats  gemäß  §  16  Abs.  2  Anlaß,  so  hat  dieser  die  Angelegenheit  zu
untersuchen,  wobei  er  die  Stiftsfräulein  zur  Einvernahme  vorladen  kann.  Über  das  Ergebnis
entscheidet  der  Stiftsrat,  welcher  auch  befugt  ist,  schuldigen  Stiftsfräulein  einen  schriftlichen
Verweis  zu  erteilen.

§  23.

Der  Stiftsrat  versammelt  sich  auf  Einladung  durch  den  Vorstand,  so  oft  es  nötig
ist,  und  zwar  soll  die  Versammlung  wenigstens  einmal  im  Jahr  im  Stiftsgebäude  selbst
stattfinden.

Zur  gültigen  Beschlußfassung  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  mit
Einrechnung  des  Vorstandes  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  durch  einfache  Stimmenmehrheit
  gefaßt;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorstandes.

Bei  Verhinderung  des  Vorstandes  vertritt  seine  Stelle  dasjenige  Mitglied,  welches  dem
Stiftsrat  am  längsten  angehört.

An  jeder  Sitzung  haben  die  Vorsteherin  und  der  Verwalter  Anteil  zu  nehmen,  insbesondere
  um  die  erforderlichen  Aufschlüsse  zu  geben;  es  kommt  ihnen  jedoch  nur  eine
beratende  Stimme  zu.

Der  Stiftsrat  ist  befugt  nach  Erfordernis  auch  den  Stifts-Hausarzt  und  den  mit  der
Bauaufsicht  über  das  Anstaltsgebäude  betrauten  Staatsbaubeamten  zu  den  Beratungen  beizuziehen.

Von  jeder  Sitzung  ist  dem  Staatsministerium  des  Innern  vorher  rechtzeitig  Anzeige
zu  erstatten.

Über  die  Beratungen  des  Stiftsrats  ist  von  dem  Verwalter  Protokoll  zu  führen.

B.  Aufsicht  des  Ministeriums.
8  24.

Die  gesetzliche  Aufsicht  über  das  Stift  als  allgemeine  Landesstiftung  wird  unmmittelbar
vom  Staatsministerium  des  Innern  ausgeübt.