Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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dossatar  über,  insbesondere  auch  die  Befugniß,  den  Wechsel  weiter  zu  indossiren.
Auch  an  den  Aussteller,  Bezogenen,  Acceptanten  oder  einen  früheren  Indossanten
kann  der  Wechsel  gültig  indossirt  und  von  denselben  weiter  indossirt  werden.

Artikel  11.

Das  Indossament  muß  auf  den  Wechsel,  eine  Kopie  desselben  oder  ein
mit  dem  Wechsel  oder  der  Kopie  verbundenes  Blatt  (Alonge)  geschrieben  werden.

Artikel  12.

Ein  Indossament  ist  Fültig  wenn  der  Indossant  auch  nur  seinen  Namen
oder  seine  Firma  auf  die  Rückseite  des  Wechsels  oder  der  Kopie,  oder  auf  die
Alonge  schreibt  (Blanko-Indossament).

Artikel  13.

Jeder  Inhaber  eines  Wechsels  ist  befugt,  die  auf  demselben  befindlichen
Blanko-Indossamente  auszufüllen;  er  kann  den  Wechsel  aber  auch  ohne  diese
Ausfüllung  weiter  indossiren.

Artikel  14.

Der  Indossant  haftet  jedem  späteren  Inhaber  des  Wechsels  für  dessen
Annahme  und  Zahlung  wechselmäßig.  Hat  er  aber  dem  Indossamente  die  Bemerkrung
  ohne  Gewährleistung“,  ohne  „Obligo"“  oder  einen  gleichbedeutenden
Vorbehalt  hinzugefügt,  so  ist  er  von  der  Verbindlichkeit  aus  seinem  Indossamente

befreit.
Artikel  15.

st  in  dem  Indossamente  die  Weiterbegebung  durch  die  Worte  nicht  an
Order“  oder  durch  einen  gleichbedeutenden  Ausdruck  verboten,  so  haben  diejenigen,
an  welche  der  Wechsel  aus  der  Hand  des  Indossatars  gelangt,  gegen  den  Indossanten
  keinen  Regreß.
Artikel  16.

Wenn  ein  Wechsel  indossirt  wird,  nachdem  die  für  die  Protesterhebung
Mangels  Zahlung  bestimmte  Frist  abgelaufen  ist,  so  krlingt  der  Indossatar  die
Rechte  aus  dem  etwa  vorhandenen  Accepte  gegen  den  Bezogenen  und  Regreßrechte
  gegen  diejenigen,  welche  den  Wechsel  nach  Ablauf  dieser  Frist  indossirt
  haben.

s  st  aber  der  Wechsel  vor  dem  Indossamente  bereits  Mangels  Zahlung
rotestirt  worden,  so  hat  der  Indossatar  nur  die  Rechte  seines  Indossanten  gegen
"es  Acceptanten,  den  Aussteller  und  diejenigen,  welche  den  Wechsel  bis  zur  Protesterhebung
  indossirt  haben.  Auch  ist  in  einem  solchen  Falle  der  Indossant  nicht
wechselmäßig  verpflichtet.
·  Artikel  17.

dem  Indossamente  die  Bemerkung  „zur  Einkassirung“,  „in  Prokura“,
oder  eine  andere,  die  Bevollmächtigung  ausdrückende  Formel  beigefügt  worden
o