Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2) wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das Vermögen 
des Acceptanten fruchtlos ausgefallen oder wider denselben wegen Er- 
füllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personal- 
arrestes verfügt worden ist. 
Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Acceptanten nicht geleistet 
und dieserhalb Protest gegen denselben erhoben wird, auch von den auf dem 
Wechsel etwa benannten Nothadressen die Annahme nach Ausweis des Protestes 
nicht zu erhalten ist, so kann der Inhaber des Wechsels und jeder Indossatar 
gegen Auslieferung des Protestes von seinen Vormännern Sicherstellung fordern 
* rtikel 25—28.). Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer Voll- 
macht, in den Nr. 1. und 2. genannten Fällen von dem Acceptanten Sicherheits- 
Leilag zu sordern, und wenn solche nicht zu erhalten ist, Protest erheben 
zu lassen. 
Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1. und 2. genannten Fällen 
aug don dem Acceptanten im Wege des Wechselprozesses Sicherheitsbestellung 
zu fordern. 
VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit. 
1. Zahlungstag. 
Artikel 30. 
Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeichnet, so 
tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein. Ist die Zahlungszeit auf die Mitte 
eines Monats gesetzt worden, so ist der Wechsel am 15. dieses Monats fällig. 
Ist die Zahlungszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats geseßzt 
worden, so ist darunter der erste oder letzte Tag des Monats zu verstehen. 
Artikel 31. 
Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung fällig. Ein solcher 
Wechsel muß bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten 
und den Aussteller nach Maaßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Be- 
stimmung, und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Aus- 
stellung zur Zahlung präsentirt werden. Hat ein Inboffmt auf einem Wechsel 
ieser Art seinem Indossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so 
erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innirhalt dieser 
Frist präsentirt worden ist. 
Artikel 32. 
Bei Wechseln, welche mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Sicht 
oder nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein: 
1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Frist; 
bei Berechnung der Feit wird der Tag, an welchem der nach Dato 
zahlbare Wecbft ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme 
präsentirt ist, nicht mitgerechnet; 
2) wenn
	        
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