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2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem, mehrere Monate
umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, an
denijenigen Tage der Zahlungswoche oder des Zahlungsmonats, der
durch seine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Prä-
sentation entspricht; Gon dieser Tag in dem Zahlungsmonate, so tritt
die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein.
Der Ausdruck „halber Monat“ wird einem Zeitraume von 15 Tagen
leichgeachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und einen
gokes Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen
Artikel 33.
Respekttage finden nicht statt.
Artikel 34.
Ist in einem Lande, in welchem nach altem Style gerechnet wird, ein im
Inlande zahlbarrr Wechsel nach Dato ausgestellt, und babei nicht bemerkt, daß
der Wechsel nach neuem Style datirt sei, oder ist derselbe nach beiden Stylen
datirt, so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des neuen Styls
berechnet, welcher dem nach altem Stle sich ergebenden Tage der Ausstellung
entspricht.
Artikel 35.
Meß= oder Marktwechsel werden zu der durch die Gesetze des Meß= oder
Marktortes bestimmten Jahlungszeit, und in Ermangelung einer solchen Fest-
setzung an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlusse der Mese oder des Marktes
fällig. Dauert die Messe oder der Markt nur Einen Tag, so tritt die Verfall-
zeit dea Wechsels an diesem Tage ein.
2. Zahlung.
Artikel 36.
Der Inhaber eines indossirten Wechsels wird durch eine zusammenhängende,
bis auf ihn hinuntergehende Reihe von Indossamenten als Eigenthüner des
Wechsels legitimirt. Das erste Indossament muß demnach mit dem Ramen des
Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen dessenigen unterzeichnet
sein, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament als Indossatar benennt.
Wenn auf ein Blanko-Indossament ein weiteres Indossament folgt, so wird
angenommen, daß der Aussteller des letzteren den Wechsel durch as lanko-
Indossament erworben hat. Ausgestrichene Indossamente werden bei Prüfung
der Legitimation als nicht geschrieben angesehen. Die Echtheit der Indossamente
zu prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet.
Artikel 37.
Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Thlungsorte keinen
Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung) so kann die Wechselsumme nach
(Nr. 6670) 99° ihrem