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lande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur den Anforderungen der inlän-
dischen Gesetzgebung entsprechen.
· Artikel 86.
Ueber die Form der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze zur
Ausübung oder Ehaltung des Wechselrechts vorzunehmenden Handlungen ent-
scheidet das dort geltende Recht.
XVI. Protest.
Artikel 87.
Jeder Protest muß durch einen Notar oder einen Gerichtsbeamten auf-
genommen werden. Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers
edarf es dabei nicht.
Artikel 88.
Der Protest muß enthalten:
1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf
befindlichen Indossamente und Bemerkungen)
2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche
der Protest erhoben wird;
3) das an die Person, gegen welche protestirt wird, gestellte Begehren, ihre
Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht an-
zutreffen gewesen sei;
4) die Angabe des Ortes, sowie des Kalendertages, Monats und Jahres,
an welchem die Aufforderung (Nr. 3.) geschehen, oder ohne Erfolg ver-
sucht worden ist;
5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlung die Erwähnung,
von wem, für wen und wie sie angeboten und geleistet wird;
6) die Unterschrift des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Protest
aufgenommen hat, mit Beifügung des Amtssiegels.
Artikel 89.
Mufß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen verlangt werden,
so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.
Artikel 90.
Die Notare und Gerichtsbeamten sind schuldig, die von ihnen aufgenom-
menen Proteste nach deren ganzem Inhalte Tag für Tag und nach Ordnung des
Datums in ein besonderes Register einzutragen, das von Blatt zu Blatt mit
fortlaufenden Zahlen versehen v'.
(Nr. 6670.) XVII. Ort