Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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lande  verpflichtet,  Wechselkraft,  wenn  sie  auch  nur  den  Anforderungen  der  inländischen
  Gesetzgebung  entsprechen.
·  Artikel  86.
Ueber  die  Form  der  mit  einem  Wechsel  an  einem  ausländischen  Platze  zur

Ausübung  oder  Ehaltung  des  Wechselrechts  vorzunehmenden  Handlungen  entscheidet
  das  dort  geltende  Recht.

XVI.  Protest.

Artikel  87.
Jeder  Protest  muß  durch  einen  Notar  oder  einen  Gerichtsbeamten  aufgenommen
  werden.  Der  Zuziehung  von  Zeugen  oder  eines  Protokollführers
edarf  es  dabei  nicht.
Artikel  88.
Der  Protest  muß  enthalten:

1)  eine  wörtliche  Abschrift  des  Wechsels  oder  der  Kopie  und  aller  darauf
befindlichen  Indossamente  und  Bemerkungen)

2)  den  Namen  oder  die  Firma  der  Personen,  für  welche  und  gegen  welche
der  Protest  erhoben  wird;

3)  das  an  die  Person,  gegen  welche  protestirt  wird,  gestellte  Begehren,  ihre
Antwort  oder  die  Bemerkung,  daß  sie  keine  gegeben  habe  oder  nicht  anzutreffen
  gewesen  sei;

4)  die  Angabe  des  Ortes,  sowie  des  Kalendertages,  Monats  und  Jahres,
an  welchem  die  Aufforderung  (Nr.  3.)  geschehen,  oder  ohne  Erfolg  versucht
  worden  ist;

5)  im  Falle  einer  Ehrenannahme  oder  einer  Ehrenzahlung  die  Erwähnung,
von  wem,  für  wen  und  wie  sie  angeboten  und  geleistet  wird;

6)  die  Unterschrift  des  Notars  oder  des  Gerichtsbeamten,  welcher  den  Protest
aufgenommen  hat,  mit  Beifügung  des  Amtssiegels.

Artikel  89.

Mufß  eine  wechselrechtliche  Leistung  von  mehreren  Personen  verlangt  werden,
so  ist  über  die  mehrfache  Aufforderung  nur  eine  Protesturkunde  erforderlich.

Artikel  90.

Die  Notare  und  Gerichtsbeamten  sind  schuldig,  die  von  ihnen  aufgenommenen
  Proteste  nach  deren  ganzem  Inhalte  Tag  für  Tag  und  nach  Ordnung  des
Datums  in  ein  besonderes  Register  einzutragen,  das  von  Blatt  zu  Blatt  mit
fortlaufenden  Zahlen  versehen  v'.

(Nr.  6670.)  XVII.  Ort