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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 49. —
(Nr. 6671.) Verordnung, betreffend die Einführung der Preußischen Gesetzgebung in Betreff
der direkten Steuern in dem Gebiete des vormals Landgräflich Hessen-
Homburgischen Oberamtsbezirks Meisenheim. Vom 4. Juni 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ.
verordnen für das mit Unserer Monarchie vereinigte Gebiet des vormals Land-
gräflich Hessen-Homburgischen Ober-Amtsbezirks Meisenheim, auf den Antrag
Unseres Staatsministeriums, was folgt:
S. 1.
Vom l. Juli 1867. ab werden folgende zur Zeit bestehende direkte Staats-
steuern aufgehoben:
1) die Fenster= und Thürensteuer;
2) die Personal= und Mobiliensteuer;
3) die Patentgebühr.
. 2.
An Stelle der in Wegfall kommenden Steuern sind von dem im F. 1.
bezeichneten Zeitpunkte ab zu erheben:
1) die durch das Gesetz vom 21. Mai 1861. (Gesetz-Samml. für 1861.
S. 317.) eingeführte Gebäudesteuer;
2) die durch das Gesetz vom 1. Mai 1851. (Gesetz Samml. für 1851.
S. 193.) eingeführte Klassen= und klassifizirte Einkommensteuer;
3) die durch das Gesetz vom 30. Mai 1820. (Gesetz-Samml. für 1820.
S. 147.) und das einige Abänderungen des letzteren betreffende Gesetz
vom 19. Juli 1861. (Gesetz Samml. für 1861. S. 697.) eingeführte
Gewerbesteuer;
und werden zu diesem Behufe die vorgenannten Preußischen Gesetze nebst allen
Jehrgang 1867. (Nr. 6607I.) 101 die-
Ausgegeben zu Berlin den 7. Juni 1867.