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bestehenden Steuern fort zu entrichten, vorbehaltlich einer Ausgleichung der für die
Zeit nach dem 1. Juli 1867. gezahlten Beträge mit den von da ab zu entrich-
tenden neu veranlagten Steuern.
K. 10.
In Betreff der Verjährung der direkten Steuern kommen die betreffenden
Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1840. (Gesetz. Samml. S. 140.)
nebst den dazu ergangenen erläuternden, ergänzenden und abändernden Bestim-
mungen zur Anwendung.
Reklamationen wegen Steuern, welche vor Publikation der gegenwärtigen
Verordnung entrichtet worden sind — soweit solche nach der bisherigen Gefel
gebung am 1. Juli 1367. überhaupt noch angebracht werden können — sowie
Nachforderungen von Steuern aus dieser Zeit müssen, bei Verlust des Anspruchs,
bis zum 1. Juli 1868. geltend gemacht werden.
Für die zur Zeit der Publikation dieser Verordnung vorhandenen Steuer-
rückstände beginnt die im §. 8. des gedachten Gesetzes festgesetzte vierjährige Ver-
jährungsfrist mit dem 1. Jannar 1868. —
§.11.
In Angelegenheiten der Veranlagung und Handhabung der direkten Steuern
findet der Rechtsweg nur in so weit statt, als dies nach den allgemeinen Grund-
sätzen der Preußischen Gesetzgebung zulässig ist.
E. 12.
Mit dem I. Juli 1867. treten alle die bisherigen direkten Steuern betref-
fenden Gesetze und ordnungen, welche den Bestimmungen der gegenwärtigen
Verordnung entgegenstehen oder mit denselben nicht zu vereinigen sind, außer Kraft.
S. 13.
Der Finmmminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt
und hat die zur Ausführung derselben erforderlichen Anweisungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Juni 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Xr. 6:2)