Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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bestehenden  Steuern  fort  zu  entrichten,  vorbehaltlich  einer  Ausgleichung  der  für  die
Zeit  nach  dem  1.  Juli  1867.  gezahlten  Beträge  mit  den  von  da  ab  zu  entrichtenden
  neu  veranlagten  Steuern.

K.  10.

In  Betreff  der  Verjährung  der  direkten  Steuern  kommen  die  betreffenden
Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1840.  (Gesetz.  Samml.  S.  140.)
nebst  den  dazu  ergangenen  erläuternden,  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen
  zur  Anwendung.

Reklamationen  wegen  Steuern,  welche  vor  Publikation  der  gegenwärtigen
Verordnung  entrichtet  worden  sind  —  soweit  solche  nach  der  bisherigen  Gefel
gebung  am  1.  Juli  1367.  überhaupt  noch  angebracht  werden  können  —  sowie
Nachforderungen  von  Steuern  aus  dieser  Zeit  müssen,  bei  Verlust  des  Anspruchs,
bis  zum  1.  Juli  1868.  geltend  gemacht  werden.

Für  die  zur  Zeit  der  Publikation  dieser  Verordnung  vorhandenen  Steuerrückstände
  beginnt  die  im  §.  8.  des  gedachten  Gesetzes  festgesetzte  vierjährige  Verjährungsfrist
  mit  dem  1.  Jannar  1868.  —

§.11.

In  Angelegenheiten  der  Veranlagung  und  Handhabung  der  direkten  Steuern
findet  der  Rechtsweg  nur  in  so  weit  statt,  als  dies  nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
  der  Preußischen  Gesetzgebung  zulässig  ist.

E.  12.

Mit  dem  I.  Juli  1867.  treten  alle  die  bisherigen  direkten  Steuern  betreffenden
  Gesetze  und  ordnungen,  welche  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Verordnung  entgegenstehen  oder  mit  denselben  nicht  zu  vereinigen  sind,  außer  Kraft.

S.  13.

Der  Finmmminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt
und  hat  die  zur  Ausführung  derselben  erforderlichen  Anweisungen  zu  erlassen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  4.  Juni  1867.
(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Xr.  6:2)