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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 50.
(Nr. 6673.) Verordnung, betreffend die Bildung von Genossenschaften zu Entwässerungs-
und Bewässerungsanlagen in den neu erworbenen Landestheilen. Vom
28. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.
verordnen für die durch das Gesetz vom 20. September 1866. (Gesetz= Samml.
S. 555) und die beiden Gesetze vom 24. Dezember 1866. (Gesetz= Samml. S. 875.
und 876.) mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landestheile, was folgt:
G. I.
Wenn Entwässerungs= oder Bewässerungsanlagen, deren Vortheile einer
ganzen Gegend zu Gute kommen, nur durch ein gemeinsames Wirken zu Stande
u Kingen und fortzuführen sind, so können die Betheiligten zu gemeinsamer
usführung und Unterhaltung solcher Anlagen durch brecherut erordnung
verpflichtet und zu besonderen Genossenschaften vereinigt werden.
G. 2.
Für jede solche Genossenschaft sollen, nachdem die Betheiligten mit ihren
Anträgen und Erinnerungen gehört worden, folgende Punkte durch ein landes.
herrlich vollzogenes Statut näher bestimmt werden:
a) der Umfang der hemeinsamen Zwecke und der Plan, nach welchem ver-
fahren werden soll;
b) die Vertheilung der zur Anlegung und Unterhaltung der Anstalten erfor-
derlichen Beiträge und Leistungen nach dem Verhältnisse der hieraus
erwachsenden Vortheile;
J) die innere Verfassung des Verbandes.
Ist eine Genossenschaft unter freiwilliger Zustimmung aller Betheiligten
zu Stande gekommen, so ist der Minister für die fendwirthschufllichen Angelegen-
heiten ermächtigt, das vereinbarte Statut zu genehmigen und zur Ausführung
zu bringen. ¾s
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten wird die Ver-
waltungsbehörden wegen Bildung solcher Genossenschaften und wegen Vorbereitung
der Statute mit näherer Anweisg versehen.
Johrgang 1867. (Nr. 6673—6674.) 02 S. 4.
Ausgegeben zu Berlin den 8. Juni 1867.