Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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KC. 4. 
Genossenschaften für HDrainanlagen sollen für jetzt nur bei freiwilliger Zu- 
stimmung aller Betheiligten gebildet werden. 
G. 5. 
Wo dergleichen Genossenschaften (F. 1) unter origertlcher Autorität bereits 
vorhanden sind, verbleibt es bei den für sie bestehenden Statuten oder Reglements 
bis zu deren Revision und Abänderung im ordnungsmäßigen Wege. 
#. 6. 
Für Entwässerungs= und Gevässerungs.Unternehmungen, auf welche diese 
Verordnung angewendet wird, haben die dersekben entgegenstehenden gesetzlichen 
Vorschriften keine Geltung. 
Urrkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Iseel, « ’ -"- 
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1867. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6674.) Verordnung) betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 
1865. in das mit der Preußischen Monarchie vereinigte Gebiet des vor- 
maligen Kurfürstenthums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frank- 
furt, sowie der vormals Königlich Bayerischen Candestheile. Vom 1. Juni 
1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen »c. 
verordnen für das mit Unserer Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Kur- 
fürstenthums He und der vormaligen freien Stadt Frankfurt, sowie der vor- 
mals Königli ayerischen Landestheile, auf den Antrag Unseres Staatemini- 
steriums, was folgt: Artikel 
rtikel I. 
Das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 
1865. (Gesetz Samml. für 1865. S. 705.) erlangt in dem mit Unserer Monarchie 
vereinigten Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hese und der vormaligen 
freien Stadt Fuunkfrt, sowie der vormals Königlich Bayerischen Landestheile 
unter nachfolgenden besonderen Bestimmungen mit dem I. Juli 1867. Gesetzeskraft. 
Artikel II. 
Die von der Bergbehörde ertheilten Konzessionen oder geschehenen Verpach- 
tungen zur Gewinnung solcher Mineralien, welche nach §. 1. des Berggesetzes 
dem
	        
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