Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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troffen sind, zwar nach den bestehenden Vorschriften des Kurhessischen 
Rechts, jedoch ausschließlich Seitens des Aktuariates zu vollziehen; auch 
soll die Bestimmung in Ansehung der Anberaumung des Verkaufs- 
termines, sowie der #et der öffentlichen Bekanntmachung dem Ermessen 
des Gerichtes überlassen sein. 
§. 2. Das nach F. 129. des Berggesetzes stattfindende gerichtliche Verfahren ist 
unter Beobachtung der im 6. des Karhesschen Gesetzes vom 30. Ok- 
tober 1834. über die Abtretungen zu öffentlichen Zwecken festgesetzten 
Fristen und Termine zur schleunigen Erledigung zu bringen. 
§. 3. Bei der zwangsweisen Grundabtretung findet, außer dem durch §. 146. 
des Berggesetzes vorgesehenen Falle, die gerichtliche Deposition auch in 
den durch §. 11. des Kurhessischen Gesetzes vom 30. Oktober 1834. über 
die Abtretungen zu öffentlichen Zwecken festgesetzten Fällen statt. 
. 4. Die Vorschriften des F. 14. des letzteren Gesetzes finden auf die zwangs- 
weise Grundabtretung zu bergbaulichen Zwecken gleichfalls Anwendung. 
. 5. Die Ueberschreibung in die Währschafts= und Hypothekenbücher geschieht 
auf Grund der Vorlage des im 9. 144. des Berggesetzes erwähnten, im 
Verwaltungswege rechtskräftigen Expropriationsbeschlusses. 
Artikel XV. 
Den im F§. 1. des Berggesetzes aufgeführten Mineralien wird für die Herr- 
schaft Schmalkalden der Schwerspath hinzugefügt. 
Artikel XVI. 
Das ausschließliche Recht zur Gewinnung der Steinkohlen in der Graf- 
schaft Schaumburg bleibt den aach dem Exekutionsabschiede vom 12. Dezember 
1647. zum Bergbau auf Steinkohlen Berechtigten allein vorbehalten. 
Artifel XVII. 
Rücksichtlich der bisherigen Bergwerksabgaben, soweit dieselben an die 
Staatskassen zu entrichten sind) treten die nachfolgenden Bestimmungen mit dem 
1. Juli d. J. in Kraft: 
§. 1. Die von den Eisenerzbergwerken bisher erhobenen Bergwerksabgaben sind 
vorbehaltlich der Bestinncungen des §. 3. dieses Artikels aufgehoben. 
§. 2. Der Bergwerkszehnte, die Rezeß- und Quatembergelder, die nach dem 
Königlich Bayerischen Gesetze vom 1. Juli 1856. zu entrichtende Berg- 
werksabgabe von fünf Prozent der Verlagserstattung oder Ausbeute und 
die sonstigen Bergwerksabgaben sind aufgehoben. An deren Stelle tritt 
für sämmtliche Bergwerke ausschließlich der Eisenerzbergwerke eine Berg- 
werkssteuer von zwei Prozent von dem Werthe der Produkte des Berg- 
werkes zur Zeit des Absatzes der letzteren. 
Hinsichtlich der Erstattung eines verhältnißmäßigen Antheiles der 
Poch-, Wasch-) Hütten- und sonstigen Zubereitungskosten bei Erzberg- 
werken durch den Staat, sowie der ittelung, gesistellung. und Ein- 
ziehung der Bergwerkssteuer kommen die in den älteren Provinzen des 
Staates bestehenden Vorschriften zur Anwendung. 
(Nr. 6674.) . 3.
	        
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