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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Juni 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt.
(Nr. 6676.) Verordnung, betreffend die Einführung der Gesetze über Zölle und innerc in-
direkte Steuern und Abgaben in dem vormals Hessen= Homburgischen
Oberamt Meisenheim. Vom 3. Juni 18607.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 7.
verordnen hiermit Folgendes:
. 1.
Alle seit dem 5. April 1815. ergangenen, die Zölle und innern indirekten
Steuern und Abgaben betreffenden Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen,
welche im Regierungsbezirke Coblenz Gesetzeskraft haben, werden hierdurch mit
derselben Wirkung vom 1. Juli d. J. ab in dem bisher zur Landgrafschaft
Hessen-Homburg gehörigen Oberamt Meisenheim für eingeführt erklärt und da-
egen die seit jenem Fi unkte von der Landgräflich Homburgischen und der
Prozerzo“ lich Hessischen Regierung in den angegebenen Beziehungen erlassenen
Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen aufgehoben.
G. 2.
Mit der Ausführung der hiernach erforderlichen Anordnungen wird der
Finanzminister beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.“
Gegeben Berlin, den 3. Juni 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt.
Redigtrt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Sofbuchdruckerei
(R. v. Decker).