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durch Standrecht, alsdann jedoch nur unter Bestätigung des Chefs, verhängt
werden.
S. 10.
Oberwachtmeister und Gendarmen können wegen solcher Handlungen,
welche zwar nicht in den Strafgesetzen vorgesehen sind, durch welche sie aber die
Pflichten verletzen, welche ihnen ihr Amt auferlegt, oder wenn sie sich durch ihr
Verhalten in oder außer dem Dienste der Achtung, des Ansehens oder des Ver-
trauens, die ihr Beruf erfordert, unwürdig zeigen, im Wege der Disziplinar-
Untersuchung durch einen Beschluß des Chefs der Gendarmerie aus dem Oienste
entfernt werden. Gegen diese Entscheidung steht ihnen der Rekurs an das Staats-
ministerium binnen einer Frist von vier Wochen nach Empfang der Entschei-
dung zu.
S. 11.
Oberwachtmeister und Gendarmen, welche durch körperliches Gebrechen oder
wegen Schwäche ihrer körperlichen und geistigen Kräfte zu der Erfüllung ihrer
Dienstpflichten dauernd unfähig sind, werden sowohl dann, wenn sie selbst ihre
Pensionirung nachsuchen, als wenn sie dieselbe nicht nachsuchen, durch Verfügung
des Ministers des Innern in dem für die freiwillige, beziehungsweise unfreiwillige
Pensionirung der Civilbeamten vorgeschriebenen Verfahren mit Pension in den
Ruhestand versetzt. Die Vorschriften des Preußischen Civil-Pensionsreglements
vom 30. April 1825. und die dazu ergangenen und ergehenden abändernden und
ergänzenden Bestimmungen finden auf die Oberwachtmeister und Gendarmen mit
der Maaßgbe Anwendung, daß die Höhe der Pension nach der Dienstdauer,
vom Tage des wirklichen Eintritts in den Dienst, ohne Rücksicht auf das damalige
Lebensalter des betreffenden Oberwachtmeisters oder Gendarmen, sowie nach dem
Betrage des Gehalts, in dessen Genuß der betreffende Oberwachtmeister oder
Gendarm sich zur Zeit seiner Entlassung befindet, berechnet wird. Diejenigen
Oberwachtmeister und Gendarmen, welche bei eintretender Invalidität noch nicht
volle fünfzehn Jahre gedient und sich unbescholten geführt haben, erhalten, jedoch
erst nach zurückgelegter sechsmonatlicher Probezeit, ohne Rücksicht auf die in der
Gendarmerie selbst zugebrachte längere oder kürzere Dienstzeit, und zwar der Ober-
wachtmeister jährlich 84 Thaler, der Gendarm aber jährlich 54 Thaler an Pen-
sion. Die Oberwachtmeister und Gendarmen, welche früher in den neu erwor-
benen Landestheilen dem Staate gediemt haben und mit denselben übernommen
worden sind, werden nach den Vorschriften für die aus diesen Landestheilen
übernommenen Civilbeamten pensionirt.
S.. 12.
Außer der Besoldung und den vom Staate gewährten Emolumenten haben
die Offiziere, Oberwachtmeister und Gendarmen weder in ihrem Standquartier,
noch außerhalb desselben Anspruch auf Naturalquartier, Servis oder Beköstigung. Die
Gemeinden sind jedoch verpflichtet, an Orten, wo keine Militairmagazine sind und
der Fouragebedarf der daselbst stationirten Gendarmerie auch im Weg. der Ver-
dingung zu einem angemessenen Preise nicht zu erlangen ist, die Lleferung der
Fourage gegen Erstattung des mittleren Marktpreises am Orte der eferang,
r. 6677, 103“ falls