Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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E. 21. 
Da übrigens die Gendarmerie in ihren Dienstobliegenheiten und in Be- 
ziehung auf deren Anordnungen und Ausführung lediglich unter den betreffenden 
Civilbehörden und jeder einzelne Gendarm zunächst unter derfenigen steht, welcher 
er zur Unterstützung zugewiesen ist (F. 5.), so steht dieser Behörde zu, die Gendarmen 
in ihrer Dienstführung unmittelbar mit Anweisung zu versehen und zu leiten, sie, 
wo sie gefehlt haben, zu belehren und zurechtunveisen und darauf zu halten, daß 
jeder ihr zugewiesene Gendarm mit seinen Pflichten immer bekannter werde, und 
letzterer ist schuldig, den Anweisungen dieser Behörde unbedingt Folge zu leisten. 
Die Militairvorgesetzten haben daher die Amtsverrichtungen der den Civilbehörden 
überwiesenen Gendarmen nicht anders, als wenn etwa bei den Dienstleistungen 
selbst ein Ofsizier das Kommando führt, zu leiten; im Allgemeinen müssen sie 
jedoch die Gendarmen auch in Ansehung der Pünktlichkeit, Angemessenheit und 
Pflichttreue in ihrer Dienstführung sorgfältig kontroliren und darauf achten, daß 
sie den Gesetzen und den Anweisungen der Dienstbehörde vollständig Folge leisten. 
Die Civil-Dienstbehörde zut zwar auch selbst bei bloßen Disziplinar= 
vergehungen kein Strafrecht über die Gendarmen, wohl aber die Befugniß, wenn 
Zurechtweisungen nicht gefruchtet haben, oder bei Ungehorsam und Verletzung der 
ihr schuldigen Achtung und Folgsamkeit, zur Disziplinarbestrafung durch den 
Militairvorgesetzten die nöthige Einleitung zu treffen, oder bei demselben auf Ab- 
berufung des Gendarmen anzutragen, und es muß, sobald im ersteren Falle die 
Schuld erwiesen ist, dem Antrage genügt, im zweiten aber die Abberufung un- 
bedingt veranlaßt werden. 
§. 22. 
Die Civilbehörden und die Militairvorgesetzten der Gendarmerie stehen zu 
einander überall nicht in subordinirtem Vechölmu, sondern die Offiziere der 
Gendarmerie sind als solche, insofern sie nicht in wichtigen Fällen persönlich zur 
Anführung eines Kommandos oder zu anderen Diensteistungen für das Civil 
kommandirt und deshalb an die näheren Anordnungen der Civilbehörden ver- 
wiesen sind, als welchen Falles sie denselben pünktlich zu folgen haben, blos ihrem 
Militairvorgesetzten untergeordnet. Die Dienstbehörde ist allein für die Recht- 
mäßigkeit und Zweckmäßigkeit der von ihr den Gendarmen ertheilten Aufträge 
und Anweisungen, die Gendarmen aber sind nur für deren pünktliche Erfüllung 
und Ausführung verantwortlich. 
Alle anderen als die unmittelbar vorgesetzten Civilbehörden müssen, wenn 
sie der Unterstützung der Gendarmerie bedürfen, mit snahme der Fälle, wo 
Gefahr im Verzuge ist, ihre Requisitionen und resp. Befehle an die obgedachte 
Dienstbehörde richten, welche denselben aber vollständig zu genügen verpflichtet ist. 
*ivimus 
Obgleich die Gendarmerie eine militairische Organisation hat, so steht sie 
doch nicht unter dem General-Kommando oder einem anderen Militairbefehls- 
haber der Provinz oder des Bezirks, in welchem sie dislocirt ist, mithin auch die 
in einer Stadt befindliche Gendarmerie nicht unter dem Gouverneur oder Kom- 
mandanten dieser Stadt, sondern lediglich unter ihren eigenen Militairvorgesetzten 
(Nr. 6077.) und
	        
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