Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 53.— 
  
(Nr. 6681.) Statut des Perleberger Wiesenverbandes. Vom 13. Mai 1867. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen, auf Grund des Gesetzes vom 28. Februar 1843. S#. 56. 57. (Geset. 
Samml. vom Jahre 1843. S. 51.), nach Anhörung der Betheiligten, was folgk: 
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Bei der Spezialseparation der Stadtfeldmark Perleberg ist ein Weiderevier 
von 129 Morgen 78 Quadratruthen am rechten Ufer des Stepenitzflusses unter- 
halb der Stadt Perleberg, in unmittelbarer Nähe der Stadtforst auf der Witten- 
berger Seite, außer Theilung geblieben. 
Dasselbe ist den im F. 1. des am 31. Januar 1856. bestätigten Separations- 
rezesses unter 1. bis 390. aufgeführten Interessenten, mit Ausschluß der im §. 17. 
genannten Besitzer kleinerer Grundstücke, gemeinschaftlich ausgewiesen und in Riesel- 
wiesen umgewandelt worden. 
Die Besitzer der Pläne hinter jenem Revier, welches auf der durch den 
Vermessungsrevisor Röstel im Februar 1865. angefertigten Uebersichtskarte von 
den einzelnen Abtheilungen der Rieselwiesen zu Perleberg mit der Abtheilung I. 
bezeichnet ist, ebenfalls am rechten Ufer der Stepri in den Abtheilungen II. 
und III. belegen, und die Besitzer der Pläne am linken Ufer der Stepenitz, in 
den Abtheilungen IV. und V. belegen, haben ihre Pläne, soweit sie auf derselben 
Karte farbig markirt sind, gleichfalls zu Rieselwiesen umgeschaffen. Die bis jetzt 
zu Rieselwiesen in den gedachten fünf Abtheilungen umgeschaffenen Grundstücke 
enthalten nach dem ry-i Röstel aueserigten und berichtigten Kataster vom 
23. März 1865. 712 Morgen 04 Quadratruthen. Die Eigenthümer dieser 
Grundstücke werden zu einer Genossenschaft mit Korporationsrechten unter dem 
Namen: 
„Perleberger Wiesenverband“ 
vereinigt. ç 
Johrgang 1867. (Nr. 6681.) 105 Die 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1867.
	        
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