Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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standen, welche von den Interessenten in der unterm 10. November 1841. von 
dem damaligen Kommissar der Separation aufgenommenen, * dem am 
31. Januar 1856. bestätigten Rezesse annektirten Voimacht erwählt worden sind. 
Diese Deputirten haben * Mandat gekündigt und werden mit dem Tage, an 
welchem dieses Statut in Wirksamkeit tritt, unter Aufhebung der ien ertheilten 
Vollmacht aus ihrem Amte, ihrem Antrage gemäß, une ie haben die 
Uebergabe durch Rechnungslegung an den V. Kandsborstan zu bewirken. 
Die Rechnung ist bis dahin so vorzubereiten, daß dann auch die Decharge 
ertheilt werden kann. 
K. 10. 
Die Angelegenheiten des gesammten Wiesenverbandes werden geleitet von 
Deputirten, welche zusammen den Vorstand bilden und aus ihrer Mitte einen 
Vorsteher wählen. 
Dieselben bekleiden dies Ehrenamt unentgeltlich und werden nur baare 
Auslagen aus der Genossenschaftskasse ersetzt. 
Es werden für die I. Abtheilung 5 und für jede der übrigen vier Abthei- 
lungen 2 Deputirte gewählt. 
Sollten späterhin noch mehr Abtheilungen gebildet werden, so werden für 
jede dieser neuen Abtheilungen 2 Deputirte gewählt, die dem Vorstande als Mit- 
glieder desselben beitreten. 
K. 11. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wisengenossen jeder 
Abtheilung aus ihrer Mitte auf drei Jahre zewähll. Bei der Wahl hat jeder 
Wiesengenosse bei einem Besitzstande bis zu 4 Morgen 179 Quadratruthen be- 
rieselter Fläüche Eine Stimme. 
Wer von 5 Morgen bis ) Morgen 179 Quadratruthen besitzt, hat zwei 
Stimmen, wer von 10 Morgen bis 14 Morgen 179 Quadratruthen besitzt, hat 
drei Stimmen, wer von 15 Morgen bis 19 Morgen 179 Quadratruthen besitzt, 
hat vier Stimmen und wer 20 Morgen und mehr besitzt, hat fünf Stimmen. 
Der Kommissarius der Auseinandersetzungs-Behörde beruft durch Bekannt- 
machung im Perleberger Lokalblatt die erste ahlversammlung und führt den 
Vorsitz in derselben. Er verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver- 
treter, Ehemänner für ihre Ehefrauen mitstimmen. 
Wählbar ist decienizet welcher eine Wiese im Verbande besitzt und den 
Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. 
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, wer die absolute Stimmenmebr. 
heit hat. 
Die künftigen Wahlen hat der zeitige Vorsteher zu berufen und die Neu- 
gewählten zu verpflichten. 
S. 12.
	        
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