Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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K. 12. 
Der Wiesenvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Verbandes und vertritt 
denselben anderen Behörden und Personen gegenüber. Der Vorsteher hat ins- 
esondere: 
a) Konferenzen des Vorstandes, sowie Generalversammlungen zu veranlassen. 
Konferenzen des Vorstandes müssen auf Antrag zweier Deputirten 
stattfinden; 
b) die von dem Vorstande bestimmten Beiträge auszuschreiben und die 
Kassenverwaltung mit Zuziehung zweier Deputirten zu revidiren; 
J) die Voranschläge und Jahresreshnungen dem Vorstande zur Feststellung 
und Abnahme vorzulegen; die Rechnungen müssen der Generalversamm- 
lung gelegt werden und diese ertheilt auch Decharge; 
0) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen. 
In Behinderungsfällen läßt sich der Vorsteher durch einen Deputirten 
vertreten. 
. 13. 
Der Wiesenvorstand ist befugt, Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des 
Verbandes wegen Verletzung des Statuts und der dazu noch besonders zu er- 
lassenden Reglements bis zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Ge- 
nossenschaftskasse einzuziehen. 
N 
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand die er- 
forderliche Zahl von Wiesenwärtern, die weder Rieselwiesen besitzen, noch der- 
gleichen pachten dürfen und in Perleberg wohnen, auf dreimonatlich- Kündigung 
an. Den Lohn derselben bestimmt die Generalversammlung der Genossen nach 
dem Vorschlage des Vorstandes. 
Den Wiesenwärtern liegt die Bewässerung unter Aufsicht des Vor- 
standes ob. 
Sie müssen so wässern, daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil 
am Wasser erhalten, worüber sie Behufs der Kontrole ein Tagebuch zu führen. 
haben. 
Kein Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zuseen, oder überhau. pt 
die Bewässerungsanlagen eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer der (Ge- 
nossenschaftskasse anhemmfallenden Konventionalstrafe von zwei Thalern für jeden 
Kontraventionsfall. 
Die Wiesenwärter müssen den Anweisungen des Wiesenworstandes pünkt- 
(Nr. GG1.) lich
	        
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