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K. 12.
Der Wiesenvorstand ist die Verwaltungsbehörde des Verbandes und vertritt
denselben anderen Behörden und Personen gegenüber. Der Vorsteher hat ins-
esondere:
a) Konferenzen des Vorstandes, sowie Generalversammlungen zu veranlassen.
Konferenzen des Vorstandes müssen auf Antrag zweier Deputirten
stattfinden;
b) die von dem Vorstande bestimmten Beiträge auszuschreiben und die
Kassenverwaltung mit Zuziehung zweier Deputirten zu revidiren;
J) die Voranschläge und Jahresreshnungen dem Vorstande zur Feststellung
und Abnahme vorzulegen; die Rechnungen müssen der Generalversamm-
lung gelegt werden und diese ertheilt auch Decharge;
0) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen.
In Behinderungsfällen läßt sich der Vorsteher durch einen Deputirten
vertreten.
. 13.
Der Wiesenvorstand ist befugt, Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des
Verbandes wegen Verletzung des Statuts und der dazu noch besonders zu er-
lassenden Reglements bis zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Ge-
nossenschaftskasse einzuziehen.
N
Zur Bewachung und Bedienung der Wiesen stellt der Vorstand die er-
forderliche Zahl von Wiesenwärtern, die weder Rieselwiesen besitzen, noch der-
gleichen pachten dürfen und in Perleberg wohnen, auf dreimonatlich- Kündigung
an. Den Lohn derselben bestimmt die Generalversammlung der Genossen nach
dem Vorschlage des Vorstandes.
Den Wiesenwärtern liegt die Bewässerung unter Aufsicht des Vor-
standes ob.
Sie müssen so wässern, daß alle Parzellen den verhältnißmäßigen Antheil
am Wasser erhalten, worüber sie Behufs der Kontrole ein Tagebuch zu führen.
haben.
Kein Eigenthümer darf die Schleusen öffnen oder zuseen, oder überhau. pt
die Bewässerungsanlagen eigenmächtig verändern, bei Vermeidung einer der (Ge-
nossenschaftskasse anhemmfallenden Konventionalstrafe von zwei Thalern für jeden
Kontraventionsfall.
Die Wiesenwärter müssen den Anweisungen des Wiesenworstandes pünkt-
(Nr. GG1.) lich