Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Die aub Wichhschaftewegen erforderlichen Brücken über neue gutgräbn 
werden vom Deichverbande gebaut und von Denjenigen, in deren Interesse sie 
nöthig sind, unterhalten. 
Das Wasser der Hauptgräben und Fließe darf ohne widerrufliche Geneh- 
migung des Deichhauptmanns weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme 
des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben und Fließe zu 
verlangen. Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschrei- 
benden Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der nach 
den allgemeinen Vorfluthgesetzen hierbei Betheiligten. 
G. 5. 
Verpslichtun- Die Arbeiten des Verbandes sollen zwar in der Regel unter Leitung der 
gen der Deich Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse ausgeführt werden, doch können auch 
z „sämmtliche Deichgenossen im Falle eines Bedürfnisses durch einen Beschluß des 
* Deichamtes mit grerimizun der Regierung zu Naturalarbeiten unter Zugrunde- 
mng der Höhe legung des Katasters, insbesondere auch die Gespann haltenden Deichgenossen ver- 
derselben und pflichtet werden, auf Erfordern der Deichverwaltung die nentbehrlichen Fuhren 
* gegen Pine angemessene, vom Deichamte im Voraus zu bestimmende Vergütigung 
nan em Vei zu geste en. 
- Die in baarem Gelde aufuöringenden Mittel r Herstellung und Unter- 
haltung der Sozietätsanlagen und zu den sonstigen edürfnissen des Verbandes 
werden nach dem von der Regierung in Liegnitz auszufertigenden Deichkataster 
aufgebracht. 
In diesem Kataster werden lämmtliche von der neuen Verwallung geschütz- 
ten ertragsfähigen Grundstücke, welche entweder vollständig egn Ueberschwemmun 
esichert werden oder wenigstens Schutz gegen schädliche Strömung erhalten, na 
erhältniß des Vortheils oder abzuwendenden Schadens in folgenden Klassen ver- 
anlagt: 
I. Klasse zum vollen Beitrage: 
a) Hof- und Baustellen, 
b) Gärten, 
J%) der bessere sömmerungsfähige Ackerboden; 
II. Klasse zu /0 eines vollen Beitrags: 
der nicht mehr sömmerungsfähige leichte Acker und sämmtliche besseren 
Tichen 
III. Klasse zu ½/0 eines vollen Beitrags: 
tiefe lachenartige Wiesen mit saueren Schilfgräsern; 
IV. Klasse zu /0 eines vollen Beitrags: 
das Forstland und die mit ihm in der Suagesäh keit gleichzustellen- 
den, durch Versandung verschlechterten Aecker, icee und Hutungen. 
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