Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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V. Wege, Gräben, Kirchhöfe und das absolut ertragslose Unland bleiben 
unveranlagt. 
g. 6. 
stel Das Deichkataster ist von dem Deichregulirungs-Kommissarius auf- 
zustellen. 
Behufs der Feststellung ist dasselbe dem Deichamte vollständig, den ein- 
zelnen Gemeindevorständen und den Besitzern der Güter, welche einen besonderen 
Gutsbezirk bilden, ertraktweise zuzustellen und sugleih ist im Amtsblatte eine 
vierwochentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Kataster bei dem 
Deichamte, den Gemeindevorständen und dem Kommissaeius eingesehen und Be- 
schwerde dagegen bei dem letzteren angebracht werden kann. 
Diese Beschwerden, welche auch gegen die im §. 5. enthaltenen Grundsäfe 
der Katastrirung gerichtet und auch vom Peichunte erhoben werden können, sind, 
sofern sie nicht durch ein angemessenes Abkommen beseitigt werden, von dem 
Deichregulirungs-Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines De- 
putirten des Deichamtes und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen. 
Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebietes und 
der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmmesser oder nöthigenfalls ein Ver- 
messungsrevisor, hinsichtlich der Katasterklassen und der Einschätzung in diselben 
wei ökonomische Sachverständige, denen erforderlichen Falls auch noch ein 
Wasierbau, Suchverständ er beigeordnet werden kann. 
Alle diese Sachvechtändigen. werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden der Beschwerdeführer und 
der betreffende Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. 
Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, oder kommt sonst eine 
Einigung. ! Stande, so wird das Kataster danach berichtigt. Andernfalls wer- 
den die Akten der Regierung zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht. 
Wird dieselbe Urworse so treffen die Kosten den Beschwecdefühtel. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmach ung der Entscheidung ist 
Fariun dagegen an den Minister für die landwirtgscha ichen Angelegenheiten 
ulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Regie- 
rung in Liegnitz auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
Die genannte Regierung kann das Deichamt ermächtigen, auf Grund des 
Katasters schen Beiträge vorbehaltlich der späteren Ausgleichung auszuschreiben 
und einzuziehen, sobald das Kataster von dem Kommissarius aufgestellt und den 
Betheiligten zugefertigt ist. 
S. 7. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird für jetzt auf jährlich fünf Silber- 
roschen für den Normalmorgen und die Höhe des anzusammelnden Reserve- 
8 s auf 3000 Thaler festgesetzt. 
g. 8. 
Den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche durch Rückstau, aufgestautes 
(Nr. 6689.) Bin-
	        
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