Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Binnen= oder Druckwasser überschwemmt werden, sind für das betreffende Jahr 
die Fewöhnlichen Deichkassenbeiträge der beschädigten Flächen zu erlassen, wenn 
dieselben in Folge der Ueberschwemmung nach dem Ermessen des Deichamtes 
weniger als den halben Ertrag einer gewöhnlichen Jahresnutzung geliefert haben. 
K. 9. 
Beschränkuu. Dieschon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über- 
gen des Eigen nimmt, gehen gleich den neuen Anlagen in dessen Eigenthum und Nutung über, 
merchts un auss ließlich jedoch der darauf stehenden Bäume, Sträucher und Gebäude, die 
füken. den Eigenthümern verbleiben. 
Ob, wann und unter welchen Modalitäten diese von den bisherigen Eigen- 
thümern weggeschafft werden müssen, hat die Regierung nach Anhörung des 
Deichamtes und der Betheiligten endgültig zu bestimmen. 
K. 10. 
Der Deich bildet Einen Aussichtsbezirk. 
S. 11. 
Wahl ber Die Zahl der Repräsentanten und ihrer Stellvertreter im Deichamte wird 
v#rn der für jetzt auf vier festgestellt. 
re Die Stimmen im Deichamte führen: 
u 1) die Gemeinde Modritz .. .. . ... . . . .. . .. .. . .. . .. . . . . . ... 1 Stimme, 
2) Boberig . . . . .. . . .. 1 
3) . Landgemeinden Kusser, Nittritz, Lippen, die Interessen- 
ten in Aufhalt und Neusalz und die Stadtgemeinde Deutsch- 
Wartenberg zusamhbhen 1 
durch einen gemeinschaftlichen Abgeordneten oder dessen 
Stellvertreter, bei deren Wahl die Gemeinde Kusser drei, 
die Gemeinden Nittritz, Lippen und Deutsch-Wartenberg 
je zwei Stimmen haben; 
4) die Dominien Deutsch-Wartenberg, Nieder-Siegersdorf 
Gräflich Kalkreuthschen Antheils und Nieder-Siegersdorf 
Schwerdtfegerschen Wnheis, Lippen und der Königliche 
Forst- und Domainenfiskus zusamhem . ... 1 
durch einen gemeinschaftlichen Abgeordneten oder dessen Stellvertreter, bei 
deren Wahl das Dominium Deutsch-Wartenberg drei Stimmen, die 
Dominien Nieder-Siegersdorf und Lippen je Eine und der Königliche 
Forst= und Domninenßekus zwei Stimmen haben. 
Die Wahl des Repräsentanten und eines Stellvertreters für denfelben er- 
folgt bei den sub 3. und 4. zufgeführeen Gemeinden resp. Dominien durch ab. 
solute Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit der Wahlstimmen entscheidet unter den 
Gewählten das Loos. 
Die
	        
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