Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Sachsen-Coburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durch- 
laucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu 
Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyr- 
mont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der 
Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe, 
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt 
Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hanse- 
stadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine 
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich 
vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen 
Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen 
Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund 
wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende 
Verfassung 
haben. 
J. 
Bundesgebiet. 
Artikel 1. 
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, 
Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Meckenburg= Streliz Olden- 
burg, Braunschweig) Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg.- 
Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, 
Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie; Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck, 
Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des 
Großherzogthums Hessen. 
II. 
Bundesgesetzgebung. 
Artikel 2. 
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung 
nach Maaßgabe des Inhalts dieser Bhastus und mit der Wirkung aus, daß 
die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ibre 
verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst 
eines Bundesgesetzblattes geschiebt. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein 
anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere- 
mit
	        
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