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Sachsen-Coburg und Gotha, Seine Hoheit der Herzog von Anhalt, Seine Durch-
laucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt, Seine Durchlaucht der Fürst zu
Schwarzburg-Sondershausen, Seine Durchlaucht der Fürst zu Waldeck und Pyr-
mont, Ihre Durchlaucht die Fürstin Reuß älterer Linie, Seine Durchlaucht der
Fürst Reuß jüngerer Linie, Seine Durchlaucht der Fürst von Schaumburg-Lippe,
Seine Durchlaucht der Fürst zur Lippe, der Senat der freien und Hansestadt
Lübeck, der Senat der freien Hansestadt Bremen, der Senat der freien und Hanse-
stadt Hamburg, jeder für den gesammten Umfang ihres Staatsgebietes, und Seine
Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, für die nördlich
vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen, schließen einen ewigen
Bund zum Schutze des Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen
Rechtes, sowie zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volkes. Dieser Bund
wird den Namen des Norddeutschen führen und wird nachstehende
Verfassung
haben.
J.
Bundesgebiet.
Artikel 1.
Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg,
Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Meckenburg= Streliz Olden-
burg, Braunschweig) Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg.-
Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck,
Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie; Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck,
Bremen, Hamburg, und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des
Großherzogthums Hessen.
II.
Bundesgesetzgebung.
Artikel 2.
Innerhalb dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung
nach Maaßgabe des Inhalts dieser Bhastus und mit der Wirkung aus, daß
die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Bundesgesetze erhalten ibre
verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst
eines Bundesgesetzblattes geschiebt. Sofern nicht in dem publizirten Gesetze ein
anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere-
mit