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mit dem vighnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tagen, an welchem das
betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Artikel 3.
Für den ganzen Umfang des Bundesgebietes besteht ein gemein sames
Indigenat mit der Wirkung) daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger)
eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als Inländer zu be-
handeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen
Aemtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürger-
rechts und zum Genusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Vor.
aussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung
und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist.
In der Ausübung dieser Befugniß darf der Bundesangehörige weder durch
die Obrigkeit seiner Heimath, noch durch die Obrigkeit eines anderen Bundesstaates
beschränkt werden.
Diejenigen Bestimmungen, welche die Armenversorgung und die Aufnahme
in den lokalen Gemeindeverband betreffen, werden durch den im ersten Absatz aus-
gesprochenen Grundsatz nicht berührt.
Ebenso bleiben bis auf Weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen
den einzelnen Bundesstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisen-
*m g Verpflegung erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen
estehen.
Hinsichtlich der Erfüllung, der Militairpflicht im Verhältniß zu dem Hei-
mathslande wird im Wege der Bundesgesetzgebung das Nöthige geordnet werden.
Dem Auslande gegenüber haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig An-
spruch auf den Vondesfchu.
Artikel 4.
Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Gesetzgebung desselben
unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten:
1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths= und Niederlassungsver-
hältnisse, Staatsbürgerrecht, Pszwesen. und Fremdenpolizei und über den
Gewerbebetrieb, einschlic ich des Versicherungswesens, soweit diese Gegen-
sände nicht schon durch den Artikel 3. dieser Verfassung erledigt sind,
esgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außer-
deutschen Ländern;
2) die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die für Bundeszwecke zu ver-
wendenden Steuern; «
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