Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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B.  An  Lagergeld.

Von  jeder  Quadratruthe  der  benutzten  Lagerplätze  am  Hafen  für  eine
Wechegee  ..  ..  ...  .  ...  .  ....  .  .  .  2  Pfennige.

Anmerkung:  Flächen  von  weniger  als  Eine  Quadratruthe,  und  Fristen

von  weniger  als  Eine  Woche,  werden  für  Eine  Quadratuuthe,
beziehungsweise  für  Eine  Woche  gerechnet.

Baden-Baden  b,  den  8.  Oktober  1868.
(I.  &.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

 

(Nr.  7235.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  November  1868.,  betreffend  die  Ger  ehmigung  des
Regulativs  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  prouim  ialständischen
Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der  Provinz
Hannover.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  31.  Oktober  cr.  will  Ich  in  Gemäßheit  der  §#.  2.
und  19.  Meiner  Verordnung  vom  22.  August  1867.,  betreffend  die  provinzialständische
  Verfassung  im  Gebiete  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,  dem
Antrage  des  Hannoverschen  Provinziallandtages  entsprechend,  das  anliegende

Regulativ  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialständischen
Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der  Provinz
Hannover

hiemit  genehmigen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz.  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1.  November  1868.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

An  den  Minister  des  Innern.

(Nr.  7234—7235)  134°  Re.