Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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(Nr.  7268.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Sensburger  Kreises  im  Betrage  von  26,000  Thalern,  III.  Emission.
Vom  21.  November  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Sensburger  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  9.  September  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  außer  den  durch  die  Privilegien  vom
20.  Juni  1865.  und  vom  28.  März  1868.  (Gesetz=  Samml.  für  1865.
S.  852.  ff.  und  Gesetz  Samml.  für  1868.  S.  420.  8  genehmigten  Anleihen
von  25,000  Thalern  und  42,000  Thalern  noch  erforderlichen  Geldmittel  im
Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten
  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  26,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Hbligalionen  zum  Betrage  von  26,000  Thalern,  in  Buchstaben:  sechsundzwanzig
  Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

10,000  Thaler  à  500  Thaler,

10,000  àb  200

6,000  a  100

-  26,000  Thaler,

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1870.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  miit  der  rechtlichen  Wir#ung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleisung  Seitens  des  Staates  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die
Gesetz=  Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  November  1868.

G.  §S.)  Wilheim.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

 

(kr.  7268.)  Pro--