Full text : Staats- und Verwaltungsrecht des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin.

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Nur  in  jenen  Fällen,  in  welchen  die  Verwendung  von  Gehilfen  oder
Arbeitern  entweder  nach  der  Natur  des  Gewerbes  oder  aus  Veranlassung
besonderer  Umstände  während  des  Jahres  wechselt,  hat  die  Durchschnittsberechnung
  für  das  treffende  Kalenderjahr  durch  den  Steuerpflichtigen  selbst
zu  geschehen.  Wenn  z.  B.  ein  Maurermeister  (Tar.  Nr.  13)

im  Jahre  1879  im  Jahre  1880
3  Monat  lang  7  Gehilfen,  4  Monat  lang  40  Gehilfen,
1  4  »  2  7  M  8  ·
8  n  n  38  »  6  77’  y  52  *i
beschäftiget  hat,  dann  berechnet  sich  als  Durchschnitt:
pro  1879  pro  1880
3  K  7=  21  4  XK  40  =  160
1  4=  4  2  K  8—=  16
8  38  =  304  6  52.—  312
329:  12  =  275|3  488:  12  =  40
—27  Gehilfen,  —  41  Gehilfen,

wonach  der  Steuerausschuß,  soferne  er  zu  einer  Beanstandung  keinen  Anlaß
findet,  als  Durchschnitt  der  zwei  Jahre  27  +  41  =  68:  2  =  34  Gehilfen
anzunehmen  haben  wird.

g.  6.

Zu  Art.  7  des  Als  Ertragsanschlag  im  Sinne  der  gegenwärtigen  Gesetzesstelle  ist  das
Gesebes.  eingeschätzte  Jahreserträgniß  aus  dem  Betriebe  eines  Gewerbes  (die  Betriebsrente)
  nach  Abzug  der  Gewinnungskosten  anzusehen.  Den  Gewinnungskosten

darf  die  Aufrechnung  eines  Geldanschlages  für  die  persönliche  Arbeitsthätigkeit

des  Unternehmers  nicht  zugezählt  werden;  dagegen  ist  gestattet,  nebst  sonstigen

auf  die  Erzielung  des  Erträgnisses  gemachten  Auslagen  den  Betriebskosten
zuzurechnen:  die  in  den  thatsächlichen  Verhältnissen  begründeten  Abschreibungsposten

  für  die  Abnützung  der  Betriebsobjekte,  ferner  Tantiemen,  soferne  sie