Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Einundzwanzigster Jahrgang (21)

Armee-Verordnunge-Platt.

Herausgegeben  vom  Kriegsministerium.

21.  Jahrgang.  Serlin  den  27.  August  1887.  Nr.  22.
Gedruckt  und  in  Vertrieb  bei  E.  S.  Mittler  &  Sohn,  Königliche  Hofbuchhandlung,  Kochstraße  68.

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Der  vierteljährliche  Pränumerationspreis  dieses  Blattes  beträgt  1.4  50  A.  Abonnmirt  kann  werden:  außerhalb  bei  den
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Bei  Letzterer  erfolgt  auch  der  Berkauf  einzelner  Nummern  dieses  Blattes;  der  Preis  derselben  richtet  sich  nach  der  Anzahl
der  Druckbogen;  jeder  Druckbogen  von  8  Seiten  wird  dabei  mit  20  X  berechnet,  falls  nicht  für  einzelne  Nummern  noch
besonders  eine  Preisermäßigung  festgesetzt  ist.  —  Die  Erpedition  liefert  auch  nur  auf  einer  Seite  bedruckte,  zum
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Nr.  164.
Verfahren  bei  Erwerbung  unbeweglicher  Sachen  für  das  Reich  im  Bereiche  der  Preußischen  Militärverwaltung.
Auf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  28.  April  1887  will  Ich  im  Verfolg  Meines  Erlasses  vom
30.  März  1886  dem  Kriegsminister  die  Ermächtigung  ertheilen,  die  ihm  gegenwärtig  für  den  Bereich  der
Preußischen  Militärverwaltung  zustehende  Befugniß  zum  Erwerbe  unbeweglicher  Sachen  für  das  Reich  auf  die
ihm  unterstellten  Behörden  mit  der  Wirkung  zu  übertragen,  daß  Letztere  Dritten  gegenüber  zum  selbständigen
Abschluß  der  bezüglichen  Verträge  und  zur  geolgegennae  der  anssungserlärung  sowie  zu  allen  sonstigen
zur  Bewerkstelligung  des  Eigenthumsüberganges  etwa  erforderlichen  Rechtshandlungen  allgemein  legitimirt  sind,
ohne  daß  es  hierzu  einer  besonderen  Genehmigung  des  Kriegsministers  bedarf.
Berlin  den  30.  April  1887.
Wilhelm.

Dr.  Friedberg.  Bronsart  v.  Schellendorff.

 

An  den  Justizminister  und  den  Kriegsminister.
#wiegsminssterim  Berlin  den  17.  August  1887.
6  uf  Grund  des  vorstehenden  u  ten  Erlasses  übertrage  ich  mit  der  darin  ausgesprochenen
Würkung  die  Befugniß  zum  Erwerbe  unbeweglicher  Sachen  für  das  Reich  auf
6  die  Korps-Intendanturen  und,
soweit  die  Erwerbung  zu  Festungszwecken  erfolgt,  auf
die  Kommandanturen  (Gouvernements).
Der  Kriegsminister
No.  773/5.  87.  B.  4.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Nr.  165.
Bollstreckung  des  strengen  Arrestes  im  Felde.
Auf  den  Mir  gehaltenen  Vortrag  bestimme  Ich,  daß  das  nach  §.  47  —  3.  und  4.  Absatz  —  der  Disziplinar-Strafordnung
  für  das  Heer  vom  31.  Oktober  1872  beziehungsweise  nach  §s.  22  des  Miber  Spes  ou
streckungs-Reglements  vom  2.  Juli  1873  bei  Vollstreckung  des  strengen  Arrestes  im  Felde  unter  den  in
90  ten  Vorschriften  erwähnten  Voraussetzungen  zulässige  Strafmittel  des  Gewehr=  oder  Satteltragens  in
egfall  kommt.
Das  Kriegsministerium  hat  hiernach  das  Weitere  zu  veranlassen.
Bad  Gastein  den  4.  August  1887.  Wilhelm.
Bronsart  v.  Schellendorff.

 

An  das  Kriegsministerium.