Erlãuterungen
erheblich jünger als 21 Jahre e ist. Verweigern aber der Vater oder die Mutter
die Einwilligung aus wuchtige t verwerflichen Gründen, so kann für die
ochter eine sittliche Verdflia kung an dem erlöbnise festzu lten, unter
mständen wohl bestehe n bleiben und die Versagung der Einwilligung nicht
un 'wichtige —m—“s* um Rücktritte vom Beilhen s a Wierkennen sein.
* 1290 8) z. B. ein Verlobter legt es durch empörendes Verhalten darauf an,
den ande #n zum Rücktritte zu brin
8 1300 2% Eine Braut, ist nicht Kadur bescholten“, daß buie schon vor der Verlobung
T Hräust m selbst den Beisa gestattet hat.
doß se! anger geworden, ist 1hucht n Noraussetzung. Ist sie schwano
gelten außerdem
* zucen geschädigten 1/6.
25, 847. Wenn die Beiwohnung vor dem Verlöbnis stattselunden
d hat gRitft 1300 nicht Platz.
ote
# 1301 1 p sei es im belhes * Einverständnis, sei es wegen Rücktritts
eines Tull#e
16) z. B. Ringe.
812 ff., 815, 818. Die Rückforderung ist danach für denjenigen
Perlobten Nerh der diʒ Ehe chliehn wider Treu und Glauben verhin
dert „e cht“, Briefe zurückzufordern, gibt es nicht.
17) — Hin Wichtefar twick iger Verfügungen zu
Gunsten eines Verlobten nach aufgehobenem Verlhenis 88 2077, 2279.
l1 1303 ¾! Die 88 1803-—1315 regeln das sogen. materielle Eheschlietzungsrecht
Hi# E t3½ Wihrt! hierzur Note 1 zu § 1323, auch § 1349). — Betr.
uslänber E. 13, Das formelle Ebeschtcknsgorech ist in den
1— und A .n über die Beurkundung des Personenstandes und
E vom 6. ruar 1875 in der Fassung von E. 46 geregelt;
zierte vgl. die voührungewersoörisften. des Bundesrats vom 25. März 1899.
vgl. ferner E. 40 (betr. Ekeschltehunyg im Auslande), § 36 Ges. über di- Konsulargerichtsbarkeit
vom April 1900 (Eheschli ung in Konsulargerichtsbezirken
r*57 und §7 Schu oet in der Ainen vom 10. September 1900
(Eheschließung in den
2) also nicht vor n eslienn 21. Lebensjahre, und nur, wenn
er für Jorllnte erklärt“ ist, nach vollendetem 18. Lchrnsahre (8§# 2—59.
Eine **8 hiervon ibt es beim Manne
35 hehindernis; die entgegen 2 à 1303 Abs. 1 gekchlossene
ist gültig. ogl. Note 1 zu § 1323. — vgl. auch die „Übericht“
in Note 14.
In Preußen und Baden: vom Justizminister, in
Bayern und Württemberg: vom König, in Sachsen: vom inister
ger gru
des Innern.
8 1304 aß „Geschäftsunfähige“ keine gültige Ehe schließen können, folgt
aus S#hlshe 105, 1325; u5 Beschtigung. mit rückwirkender 5 ist
zn zuläsfig. — „In der Geschä ssehigert beschränkt“" find: Mindere
von 7—21 Jahren (n ote 2 kommen hier nur Frauen in
4 5 erner wegen Geistesschwäche (nicht: Geisteskrankheit),
Tetrach), # t, Verschwendung ntmündigte, sowie die § 1906
bezeichneten Hjonen (88 106, 114).
6) vgl. Note 11 und Auheng 12 zu § 107 sowie die bbersich * Note 14.—1
Wenn die Ei#iligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt, arf es nicht
außerdem noch Wu#t 2 Aedcggern5 chen“ Genehmigung. — Die „ohne Einwilligung“
6 ese tlichen Vertreters geschlossene Ehe e anfecht bar § 1331
(cürennendeee. hehindernis vgl. Note 1 zu § 1323 und § 1343), „Heilung“ ist
glich § 1337. Thinde Re Siel olgen ders der ohne die § 1304 lIrch hel Einrilin
echlessenen Ehe
leger 88 93 915. Lin Pfleger muß insbesondere bestellt
— der Vormund sein Mündel heiraten will, was an sich nicht veroten
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