Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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zum  Gegenstande,  so  sind  die  Auslagen  von  den  Entschädigungsberechtigten  und

Entschädigungspflichtigen  je  zur  Hälfte  zu  tragen.

Unter  mehrere  Entschädigungspflichtige  oder  mehrere  Entschädigungsberechtigte
  werden  die  Kosten  nach  Maaßgabe  ihrer  Pflichten  oder  Ansprüche  und  zwar
durch  Bestimmung  derjenigen  Behörden  vertheilt,  welche  die  Entschädigungen  und
deren  uföriggung  festzusetzen  haben  (§F.  67.  69.).

Hat  einer  der  Betheiligten  einen  über  die  Art  und  Höhe  der  Entschädigung
  nach  Maaßgabe  des  F.  63.  dieses  Gesetzes  gemachten  Vergleichsvorschlag
abgelehnt  und  die  Einleitung  des  Ermittelungsverfahrens  (§#.  64.  ff.)  verlangt,
oder  hat  er  die  Ermittelung  des  Werthes  der  zu  entschädigenden  Berechtigung  an
Stelle  der  im  §F.  25.  dieses  Gesetzes  vorgeschenen  Feststellung  in  dem  Ermittelungsverfahren
  verlangt,  so  muß  er  die  Kosten  dieses  Verfahrens  tragen,  wenn
das  Ergebniß  desselben  nicht  um  fünf  Prozent  günstiger  für  ihn  ausfällt.

ird  ein  Entschädigungsanspruch  als  unbegründet  abgewiesen,  so  fallen
die  Kosten  des  Verfahrens  dem  zurückgewiesenen  Theile  zur  Last.

Alle  Auslagen  sind  vorschußweise  aus  der  Staatskasse  zu  decken.

Schlußbestimmungen.

C.  72.

Die  Ablösung  eines  Zwangs-=  und  Bannrechtes  kann  auch  außerhalb  des
bier  vorgeschriebenen  Verfahrens  im  Wege  der  freien  Uebereinkunft  erfolgen.  Die
Berechtigten  sowohl,  als  auch  die  Verpsschteren  sind  befugt,  die  Bestätigung  des
Ablösungsvertrages  durch  die  Regierung  zu  verlangen.  Der  bestätigte  Vertrag
hat  die  Wirkung  einer  rechtskräftigen  Entscheidung  ¾.  68.).

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Erstreckt  sich  eine  aufgehobene  oder  zur  Ablösung  gebrachte  Berechtigung
auf  die  Bezirke  mehrerer  Regierungen,  so  bestimmt  der  Oberpräsident  der  Provinz
diejenige  Regierung,  welche  das  Verfahren  zu  leiten  hat.

S.  74.

Für  den  Bereich  des  ehemaligen  Königreichs  Hannover  treten  in  Bezug
auf  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  die  Landdrosteien  an  die  Stelle  der  Regierungen.

5.  75.

Die  zur  Zeit  geltenden  gesetzlichen  Bestimmungen  bleiben,  soweit  sie  die
Aufhebung  gewerblicher  Berechtigungen  und  deren  Entschädigung  betreffen,  bestehen;
soweit  sie  dagegen  die  Ablösung  solcher  Berechtigungen  betreffen,  werden  sie  hiermit
  aufgehoben.  «

Ingleichen  sind  aufgehoben  alle  sonstigen,  diesem  Gesetze  entgegenstehenden
Vorschriften.
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