Frieden svertrag.
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89.
Auf Antrag der deutschen Regierung hat der Ausschuß alle Gründe
und Beweise anzuhören, die von Deutschland hinsichtlich aller seine Zahlungsfähigkeit
betreffenden Fragen vorgebracht werden; die Fristen für dies Vorbringen
setzt sie von Zeit zu Zeit fest.
8 10.
Der Ausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der deutschen Regierung
Gehör nach Billigkeit, ohne daß dieser jedoch irgendein Anteil an den Beschlüssen
des Ausschusses zusteht. In gleicher Weise gewährt der Ausschuß
Deutschlands Bundesgenossen Gehör, wenn deren Interessen nach seiner
Ansicht in Frage kommen.
* 11.
Der Ausschuß ist an keine Gesetzgebung, keine bestimmten Gesetzbücher,
auch nicht an besondere Vorschriften über die Untersuchung") und das Verfahren
gebunden; er läßt sich von der Gerechtigkeit, der Billigkeit und von
Treu und Glauben leiten. Der Ausschuß hat bei seinen Entscheidungen für
gleichliegende Fälle einheitliche Gesichtspunkte und Regeln zugrunde zu
legen. Er regelt das Beweisverfahren für die Schadensersatzansprüche. Er
kann jede ordnungsmäßige Berechnungsart anwenden.
12.
Der Ausschuß hat alle Vollmachten und übt alle Befugnisse aus, die ihm
der gegenwärtige Vertrag zuweist.
Allgemein stehen dem Ausschuß hinsichtlich der Frage der Wiedergutmachung
im Sinne dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrags die weitestgehenden
Überwachungs= und Ausführungsbefugnisse, sowie die Ermächtigung
zur Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles zu. Der Ausschuß bildet im
Rahmender Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags die alleinige Vertretung
der Gesamtheit der in 88 2 und 3 genannten alliierten und assoziierten Regierungen,
und zwar einer jeden, soweit sie beteiligt ist, zur Empfangnahme,
zum Verkauf, zur Verwahrung und zur Verteilung der von Deutschland
gemäß den Bestimmungen dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrags für
Wiedergutmachung zu leistenden Zahlungen. Es gelten für ihn folgende Gesichtspunkte
und Bestimmungen:
a) Soweit Deutschland einen Teil des Gesamtbetrags der festgestellten
Forderungen nicht in Gold, Schiffen, Wertpapieren, Waren oder
sonstwie berichtigt, hat es als Sicherheit Deckung durch Hingabe
eines entsprechenden Betrags von Anweisungen, Schuldverschreibungen
oder anderen Papieren als Anerkennung der rückständigen
Teilschuld zuleisten; dienäheren Bedingungen bestimmt der Ausschuß.
b) In regelmäßiger Wiederkehr schätzt der Ausschuß die Zahlungsfähigkeit
Deutschlands ab und prüft das deutsche Steuersystem und
*) Der englische Text sagt: „auch nicht an besondere Beweisregeln“.
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