Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  15.  69

Landesfinanzbehörde.  Die  Verwaltungsgesellschaft  hat  im  Falle  der  Genehmigung  mit  der
für  sie  zuständigen  Steuerstelle  abzurechnen  und  die  Abgabe  bei  dieser  einzuzahlen.

§  9.
Zum  §  31  des  Gesetzes.

Sind  die  Gebühren  für  Militärgut=  und  gemischte  Militärtrausporte,  die  gegen  Stundung
auf  Frachtbrief  oder  Militärfahrschein  abgefertigt  sind,  pauschaliert,  so  kann  von  der  obersten
Landesfinanzbehörde  im  Benehmen  mit  der  Landeseisenbahnbehörde  mit  Zustimmung  des
Reichskanzlers  (Reichsschatzamt)  auch  die  Berechnung  der  Abgabe  nach  einem  vereinfachten
Verfahren  angeordnet  werden.

810.
Zum  §  33  des  Gesetzes.

(1)  Die  Staatsbahnverwaltung,  die  die  Rückvergütung  nach  §  33  des  Gesetzes  beansprucht,
  hat  der  Steuerbehörde  monatlich  eine  Nachweisung  aller  Sendungen  mit  Angabe
der  Bezugsorte,  der  Art  des  Gutes  und  des  verwendeten  Frachturkundenstempels  vorzulegen.
Beim  Bezug  aus  dem  Inland  müssen  aus  der  Nachweisung  die  mit  der  Abgabe  belasteten
Beförderungspreise  im  einzelnen  und  insgesamt  hervorgehen.  Beim  Bezug  aus  dem  Ausland
ist  der  gezahlte  Abgabenbetrag  nachzuweisen.  Die  Rückvergütung  umfaßt  die  Abgabe  von

der  Güterbeförderung  mit  107  des  nachgewiesenen  mit  der  Abgabe  belasteten  Gesamtbeförderungsbetrags

  und  den  Frachturkundenstempel.
(2)  Die  Rückvergütung  hat  durch  die  für  die  den  Antrag  stellende  Eisenbahnbehörde
zuständige  Steuerstelle  zu  erfolgen.

II.  Sffentlicher  Güterverkehr  auf  Wasserstraßen.
8  11.
Zu  den  88  1  bis  3  des  Gesetzes.

(1)  Als  Güterbeförderung  auf  Wasserstraßen  gilt  auch  die  Flößerei  mit  Ausnahne
der  wilden  Flößerei.

(2)  Als  Wasserstraße  gilt  jedes  schiffbare  Gewässer  einschließlich  der  Binnenseen  und,
soweit  die  Flößcrei  in  Betracht  kommt,  jedes  flößbare  Gewässer.

(3)  Der  Eisenbahnfährbetrieb  gilt  als  Teil  des  Eisenbahnverkehrs.  Im  übrigen  ist
als  Fährbetrieb  im  Sinne  des  §  1  Abs.  3  des  Gesetzes  die  Güterbeförderung  mittels  eines
Fahrzeugs  nur  anzusehen,  wenn  der  Betrieb  ausschließlich  dazu  bestimmt  ist,  die  Verbindung
der  gegenüberliegenden  Ufer  herzustellen  (ÜUbersesfähren).

9.  Militär=Gut-



10.  Abgaberück-



1.  Begriff
der  Güterbeförderung

auf  Wasserstraßen.