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Reviervbeamte — Revision
Selbstaufopferung oder einen sehr wichtigen sehr zu belasten, das Bedürfnis nach besonderen
Erfolg, außerdem aber dadurch bedingt, daß der
Hilieleistende nach seiner ganzen Persönlichkeit
einer solchen Auszeichnung nicht unwürdig ist
(Erl. vom 23. Sept. 1833).
mittelungen sind in jedem Einzelfall auf diese
Punkte besonders zu richten.
rungsmedaille wird gleichfalls nur verliehen,
wenn der Retter bei dem Rettungswerke
selbst in Lebensgefahr — jedoch in minder erheblicher,
als die Verleihung der R. sie voraussetzt
— sich befunden hat und die Verleihung dem
Munsche des Retters entspricht. Auf ihre Verleihung
ist das Lebensalter des
Würdigkeit vorausgesetzt — ohne Einfluß, während
bei der R. die Verleihung selbst erst dann
zu erfolgen pflegt,
entsprechendes Alter erreicht hat. Die Entscheidung
hierüber bleibt in jedem derartigen
Falle der Allerhöchsten Stelle vorbehalten. Die
Rottungs= und die Erinnerungsmedaille gelten
als Auszeichnungen für Taten allgemeiner Opferwilligkeit,
für die Rettung von „Mitbürgern“
sowic für solche Handlungen, welche auf die Erfüllung
einer Pflicht nicht zurückzuführen sind.
Beide Auszeichnungen können demnach im allgemeinen
nicht in Frage kommen, wenn es sich
um die Rettung von näheren Angehörigen der
cigenen Familie handelt oder wenn der betreffenden
Person der Schutz des Lebens des Geretteten
anvertraut ist. Die Erinnerungsmedaillen verbleiben
beim Tode des Empfängers deren Angehörigen
als ein Andenten. Neben der
leihung der R. und der Erinnerungsmedaille
kommen als Anerkennungen für mutiges Verhalten
in Fällen der Gefahr öffentliche
Belobigungen durch den Regierungspräsidenten
im Amtsblatte der Regierung und
Geldbelohnungen bis zu 30 K in Betracht.
Letztere werden in solchen Fällen gewährt,
die zur Begründung eines
belohnung vor diesen beiden Allerhöchsten Auszeichnungen
den Vorzug gibt (Erl. vom 30. Okt.
1895 — Ml. 239).
S. Verunglückte und auch
rettorstiftung.
Revierbeamte s. Bergbehörden I.
Revision. I. R., im weiteren, allgemeinen
Sinne gleich Durchsicht und Prüfung, namentlich
wiederholte, bezeichnet im Rechtswesen
scheidung in höherer, letzter Instanz herbeige führt
wird. Mit der Berufung (s. d.) hat dieses Rechtsmittel,
welches seine geschichtliche Wurzel in dem
Kassationsrekurse des franz.
scheidet sich von ihr aber begrifflich dadurch, daß
es nicht auf eine angebliche falsche Beurteilung
Die amtlichen Er- I
Die Erinne
Retters — seine
wenn der Betreffende ein
Ver-Antrages
auf
Verleihung der R. oder der Erinnerungsmedaille!
nicht geeignet sind, oder in Fällen, in denen der
Retter nach seinen Verhältnissen einer Geld-Vorschläge
auf Verleihung
der Rettungsmedaille an Militärpersonen sind!
auf dem militärischen Instanzenwege zu machen.
Lebensan
ein
Rechtsmittel, durch welches eine nochmalige Ent-Rechtes
hat, gemein,
daß es nur gegen Urteile gegeben ist, unter= 1911 (RG Bl.
Voraussetzungen. Als solche kommt namentlich
eine Nevisionesumme vor.
II. Im jetzigen Zivilprozesse (30.
§§ 540—560) findet die R. gegen die in der Berufungsinstanz
von den Oberlandesgerichten erlassenen
Endurteile mit Auenahme von Urteilen.
durch welche über die Anordnung, Abänderung
oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen
Verfügung entschieden wird, als weiteres
Rechteomittel statt, bei Rechtsstreitigkeiten über
vermögensrechtliche Ansprüche jedoch regelmäßig
nur, wenn der Wert des Streitgegenstandes den
Betrag von 1500 .A, seit dem G., betr. Anderungen
der 3PO., vom 5. Juni 1905 (RGvl. 536) von
2500 4# und mit dem G., betr. die Zuständig-
kril des Reichsgerichts, vom 22. Mai 1910
(REGBl. 767) von 5000.K übersteigt. Sie kann
nur darauf gestützt werden, daß die Cntscheidung
auf der Verletzung eines Reichsgesetzes
oder eines Gesetzes, dessen Gelteranweebten
sich über den Bezirk des Beorufungsgerichts
erstreckt, — also nicht auch ausländischen Rechtes
beruhe, d. h. die Gesetzesverletzung muß
für die Entscheidung kansal sein. Das Gesesz
ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder
nicht richtig angewendet worden ist. Einzelne
prozessuale Mängel, Verstöße gegen gewisse
grundlegende Vorschriften des Prozeßrechts (nicht
vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, Verletzung
der Vorschriften über die Offentlichkeit
des Verfahrens, Mangel der Gründe für die
Entscheidung usw.) begründen unbedingt die R.
Für das Verfahren in der Repvisionsinstanz
gelten im allgemeinen die Bestimmungen über
das in der Verufungsinstanz, jedoch haben die
G. vom b. Juni 1905 und 22. Mai 1910 außer
der Erhöhung der Revisionssumme noch beson
dere Vorschriften, namentlich über die Einlegung
nicht mehr durch Zustellung an
den Gegner, sondern durch Einreichung der
Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht —, die
sonstige Einlegungssorm, den Begründungszwang,
die Vorprüfung der Zulässigteit des
Rechtsmittels, die Anschlußrevision und die vorläufige
Vollstreckbarkeit der Versäumnisurteile
des Revisionsgerichts getroffen. Wird die R. für
begründet erachtet, so ist die Vorentscheidung
aufzuheben und in der Regel die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses hat die rechtliche Beurteilung, welche der
Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung
zugrunde zu legen (RG###. 74, 220 zu
dem Falle, daß voermeintlich nicht revisible Normen
übersehen worden seien). Revisionsgericht
ist, soweit Preußen in Frage kommt, nur das
Reichsgericht (s. d.). Vgl. G., betr. die bei einem
obersten Landesgericht einzulegenden Revisionen
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, vom 20. Febr.
59).
III. Die Strafprozeßordnung (8§* 371
bis 398) läßt die R. gegen die Urteile der Landder
dem Urteile zugrunde liegenden Tatsachen, gerichte und der Schwurgerichte zu, sobald sie
der qunestio facti, gestützt werden kann. Da die auf einer Verletzung des Gesetzes, und zwar eines
R. wesentlich der Erhaltung der Rechtseinheit! jeden Gesetzes, beruhen. Auch hier ist das Gesetz
mit zu dienen bestimmt ist, so kann sie für gleiche verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht
Sachen nur an einen höchsten Gerichtshof richtig angewendet worden ist, und bei gewissen
gehen. Hieraus ergibt sich, um diesen nicht zu Mängeln des Verfahrens ist das Urteil stets als