Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Reviervbeamte  —  Revision

Selbstaufopferung  oder  einen  sehr  wichtigen  sehr  zu  belasten,  das  Bedürfnis  nach  besonderen

Erfolg,  außerdem  aber  dadurch  bedingt,  daß  der
Hilieleistende  nach  seiner  ganzen  Persönlichkeit
einer  solchen  Auszeichnung  nicht  unwürdig  ist
(Erl.  vom  23.  Sept.  1833).
mittelungen  sind  in  jedem  Einzelfall  auf  diese
Punkte  besonders  zu  richten.
rungsmedaille  wird  gleichfalls  nur  verliehen,
  wenn  der  Retter  bei  dem  Rettungswerke
selbst  in  Lebensgefahr  —  jedoch  in  minder  erheblicher,
  als  die  Verleihung  der  R.  sie  voraussetzt
  —  sich  befunden  hat  und  die  Verleihung  dem
Munsche  des  Retters  entspricht.  Auf  ihre  Verleihung
  ist  das  Lebensalter  des
Würdigkeit  vorausgesetzt  —  ohne  Einfluß,  während
  bei  der  R.  die  Verleihung  selbst  erst  dann
zu  erfolgen  pflegt,
entsprechendes  Alter  erreicht  hat.  Die  Entscheidung
  hierüber  bleibt  in  jedem  derartigen
Falle  der  Allerhöchsten  Stelle  vorbehalten.  Die
Rottungs=  und  die  Erinnerungsmedaille  gelten
als  Auszeichnungen  für  Taten  allgemeiner  Opferwilligkeit,
  für  die  Rettung  von  „Mitbürgern“

sowic  für  solche  Handlungen,  welche  auf  die  Erfüllung

  einer  Pflicht  nicht  zurückzuführen  sind.
Beide  Auszeichnungen  können  demnach  im  allgemeinen
  nicht  in  Frage  kommen,  wenn  es  sich

um  die  Rettung  von  näheren  Angehörigen  der

cigenen  Familie  handelt  oder  wenn  der  betreffenden
  Person  der  Schutz  des  Lebens  des  Geretteten
anvertraut  ist.  Die  Erinnerungsmedaillen  verbleiben
  beim  Tode  des  Empfängers  deren  Angehörigen
  als  ein  Andenten.  Neben  der
leihung  der  R.  und  der  Erinnerungsmedaille
kommen  als  Anerkennungen  für  mutiges  Verhalten
  in  Fällen  der  Gefahr  öffentliche
Belobigungen  durch  den  Regierungspräsidenten
  im  Amtsblatte  der  Regierung  und
Geldbelohnungen  bis  zu  30  K  in  Betracht.
  Letztere  werden  in  solchen  Fällen  gewährt,
  die  zur  Begründung  eines

belohnung  vor  diesen  beiden  Allerhöchsten  Auszeichnungen
  den  Vorzug  gibt  (Erl.  vom  30.  Okt.
1895  —  Ml.  239).

S.  Verunglückte  und  auch
rettorstiftung.
Revierbeamte  s.  Bergbehörden  I.
Revision.  I.  R.,  im  weiteren,  allgemeinen
Sinne  gleich  Durchsicht  und  Prüfung,  namentlich
wiederholte,  bezeichnet  im  Rechtswesen

scheidung  in  höherer,  letzter  Instanz  herbeige  führt
wird.  Mit  der  Berufung  (s.  d.)  hat  dieses  Rechtsmittel,
  welches  seine  geschichtliche  Wurzel  in  dem
Kassationsrekurse  des  franz.

scheidet  sich  von  ihr  aber  begrifflich  dadurch,  daß
es  nicht  auf  eine  angebliche  falsche  Beurteilung

Die  amtlichen  Er-  I

Die  Erinne

Retters  —  seine

wenn  der  Betreffende  ein

Ver-Antrages

  auf
Verleihung  der  R.  oder  der  Erinnerungsmedaille!
nicht  geeignet  sind,  oder  in  Fällen,  in  denen  der
Retter  nach  seinen  Verhältnissen  einer  Geld-Vorschläge

  auf  Verleihung
der  Rettungsmedaille  an  Militärpersonen  sind!
auf  dem  militärischen  Instanzenwege  zu  machen.
Lebensan



ein
Rechtsmittel,  durch  welches  eine  nochmalige  Ent-Rechtes

  hat,  gemein,
  daß  es  nur  gegen  Urteile  gegeben  ist,  unter=  1911  (RG  Bl.

Voraussetzungen.  Als  solche  kommt  namentlich
eine  Nevisionesumme  vor.

II.  Im  jetzigen  Zivilprozesse  (30.
§§  540—560)  findet  die  R.  gegen  die  in  der  Berufungsinstanz
  von  den  Oberlandesgerichten  erlassenen
  Endurteile  mit  Auenahme  von  Urteilen.
durch  welche  über  die  Anordnung,  Abänderung
oder  Aufhebung  eines  Arrestes  oder  einer  einstweiligen
  Verfügung  entschieden  wird,  als  weiteres
Rechteomittel  statt,  bei  Rechtsstreitigkeiten  über
vermögensrechtliche  Ansprüche  jedoch  regelmäßig
nur,  wenn  der  Wert  des  Streitgegenstandes  den
Betrag  von  1500  .A,  seit  dem  G.,  betr.  Anderungen
der  3PO.,  vom  5.  Juni  1905  (RGvl.  536)  von
2500  4#  und  mit  dem  G.,  betr.  die  Zuständig- 



 

kril  des  Reichsgerichts,  vom  22.  Mai  1910
(REGBl.  767)  von  5000.K  übersteigt.  Sie  kann

nur  darauf  gestützt  werden,  daß  die  Cntscheidung
  auf  der  Verletzung  eines  Reichsgesetzes
oder  eines  Gesetzes,  dessen  Gelteranweebten
sich  über  den  Bezirk  des  Beorufungsgerichts
erstreckt,  —  also  nicht  auch  ausländischen  Rechtes
beruhe,  d.  h.  die  Gesetzesverletzung  muß
für  die  Entscheidung  kansal  sein.  Das  Gesesz
ist  verletzt,  wenn  eine  Rechtsnorm  nicht  oder
nicht  richtig  angewendet  worden  ist.  Einzelne
prozessuale  Mängel,  Verstöße  gegen  gewisse
grundlegende  Vorschriften  des  Prozeßrechts  (nicht
vorschriftsmäßige  Besetzung  des  Gerichts,  Verletzung
  der  Vorschriften  über  die  Offentlichkeit
des  Verfahrens,  Mangel  der  Gründe  für  die
Entscheidung  usw.)  begründen  unbedingt  die  R.
Für  das  Verfahren  in  der  Repvisionsinstanz
gelten  im  allgemeinen  die  Bestimmungen  über
das  in  der  Verufungsinstanz,  jedoch  haben  die
G.  vom  b.  Juni  1905  und  22.  Mai  1910  außer
der  Erhöhung  der  Revisionssumme  noch  beson
dere  Vorschriften,  namentlich  über  die  Einlegung
  nicht  mehr  durch  Zustellung  an
den  Gegner,  sondern  durch  Einreichung  der
Revisionsschrift  bei  dem  Revisionsgericht  —,  die
sonstige  Einlegungssorm,  den  Begründungszwang,
  die  Vorprüfung  der  Zulässigteit  des
Rechtsmittels,  die  Anschlußrevision  und  die  vorläufige
  Vollstreckbarkeit  der  Versäumnisurteile
des  Revisionsgerichts  getroffen.  Wird  die  R.  für
begründet  erachtet,  so  ist  die  Vorentscheidung
aufzuheben  und  in  der  Regel  die  Sache  zur
anderweitigen  Verhandlung  und  Entscheidung
das  Berufungsgericht  zurückzuverweisen.
Dieses  hat  die  rechtliche  Beurteilung,  welche  der
Aufhebung  zugrunde  gelegt  ist,  auch  seiner  Entscheidung
  zugrunde  zu  legen  (RG###.  74,  220  zu
dem  Falle,  daß  voermeintlich  nicht  revisible  Normen
  übersehen  worden  seien).  Revisionsgericht
ist,  soweit  Preußen  in  Frage  kommt,  nur  das
Reichsgericht  (s.  d.).  Vgl.  G.,  betr.  die  bei  einem
obersten  Landesgericht  einzulegenden  Revisionen
in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  vom  20.  Febr.
59).

III.  Die  Strafprozeßordnung  (8§*  371
bis  398)  läßt  die  R.  gegen  die  Urteile  der  Landder

  dem  Urteile  zugrunde  liegenden  Tatsachen,  gerichte  und  der  Schwurgerichte  zu,  sobald  sie
der  qunestio  facti,  gestützt  werden  kann.  Da  die  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes,  und  zwar  eines
R.  wesentlich  der  Erhaltung  der  Rechtseinheit!  jeden  Gesetzes,  beruhen.  Auch  hier  ist  das  Gesetz
mit  zu  dienen  bestimmt  ist,  so  kann  sie  für  gleiche  verletzt,  wenn  eine  Rechtsnorm  nicht  oder  nicht
Sachen  nur  an  einen  höchsten  Gerichtshof  richtig  angewendet  worden  ist,  und  bei  gewissen
gehen.  Hieraus  ergibt  sich,  um  diesen  nicht  zu  Mängeln  des  Verfahrens  ist  das  Urteil  stets  als