Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Geschäfte  und  Befugnisse  zustehen,  die  nach  der  angeführten  Verordnung
dem  Schatzministerium  zukommen;  Rcgern  die  Verfügungen  des  Magistrats
findet  Rekurs  an  die  Königliche  Regierung  zu  Stettin  statt;

b)  das  im  F§.  5.  jener  Verordnung  gedachte  Aufgebot  erfolgt  bei  dem  Königlichen
  Kreisgerichte  zu  Stettin;

c)  die  in  den  I§.  6.  9.  und  12.  jener  Verordnung  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen
  sollen  durch  diesenigen  Blätter  geschehen,  durch  welche
die  ausgeloosten  Obligationen  veröffentlicht  werden;

0  an  die  Stelle  der  im  F.  7.  jener  Verordnung  erwähnten  sechs  Zahlungstermine
  sollen  vier,  an  die  Stelle  des  in  den  99.  8.  und  9.  erwähnten
achten  Zahlungstermins  soll  der  fünfte  treten.

Mit  dieser  Schuldverschreibung  sind  zehn  halbjährige  Zinskupons  ausgegeben;)
  die  ferneren  Zinskupons  werden  für  fünfjährige  Perioden  ausgegeben
werden.

Die  Ausgabe  einer  neuen  Zinskupons=  Serie  erfolgt  bei  der  Kämmereikasse
  zu  Grabow  a.  d.  O.  gegen  Ablieferung  des  der  älteren  Zinskupons.  Serie
beigedruckten  Talons.  Beim  Verluste  des  Talons  erfolgt  die  Aushändigung  der
neuen  Zinskupons-  Serie  an  den  Inhaber  der  Schuldverschreibung,)  sofern  deren
Vorzeigung  rechtzeitig  geschieht,  und  es  wird,  daß  dies  geschehen,  auf  der  Obligation
  vermerkt.

Zur  Sicherheit  der  hierdurch  eingegangenen  Verpflichtungen  haftet  die
Stadtgemeinde  Grabow  a.  d.  O.  mit  ihrem  Vermögen  und  ihren  gesammten
Einkünften.

Dessen  zu  Urkund  haben  wir  diese  Ausfertigung  unter  unserer  Unterschrift
ertheilt.

Grabow  a.  d.  O.,  den  1n  18.

Der  Magistrat.

(Unterschrift  des  Dirigenten  und  eines  Magistratsmitgliedes
unter  Beifügung  der  Amtstitel.)

Jahrgang  1868.  (Nr.  7078.)  60  Schema