Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden insoweit ohne 
Entschädigung hergeben, als ihm der Werth durch das an den Dammböschungen 
und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vortheile der Anlagen 
nicht ersetzt werden sollte. Streitigkeiten hierüber werden, mit Ausschluß des 
Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden (conf. §. 11.). 
S. 7. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden von einem Vorsteher und sechs 
Beisitzern geleitet, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Der Vorsteher und die Beisitzer bekleiden ein Ehrenamt, es werden ihnen 
jedoch baare Auslagen ersetzt. 
K. 8. 
Die sieben Mitglieder des Vorstandes werden von den Genossen auf 
drei Jahre gewählt und wählen unter sich durch Stimmenmehrheit einen Vor- 
steher, welcher den Korh in ihren Versammlungen führt. Der Vorsteher ernennt 
in Behinderungesälen einen Stellvertreter aus der Zahl der Beisitzer. Der 
Kreislandrath beruft die Wahlversammlung und führt den Vorst, in derselben. 
Zur Theilnahme und aktiven Wahlfähigkeit berechtigt der Grundbesitz von 
Einem Morgen Preußisch. « 
Der Besitzer von fünf bis zehn Morgen hat zwei Stimmen, der von 
zehn bis zwanzig Morgen drei Stimmen, von zwanzig bis dreißig Morgen vier 
Stinmen u. s. w. 
Der Landrath verpflichtet die Gewählten durch Handschlag an Eidesstatt. 
Minderjährige und moralische Personen können durch ihre gesetzlichen Ver- 
treter, Ehefrauen durch ihre Ehemänner mitstimmen. Wählbar ist derjenige, 
welcher mindestens zehn Morgen best und den Vollbesitz der bürgerlichen ren- 
rechte nicht durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat. Zur Legitimation des 
Vorstandes dient das von dem Landrathe bescheinigte Wahlprotokoll. " 
§.9. 
Der Vorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Vorstandes 
und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. Er hat ins- 
besondere: 
a) die usführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach Maaßgabe dieses 
Statuts und der von der Genossenschaft gäßten Beschlüsse zu veran- 
lassen und dieselben zu beaufsichtigen 
b) die Peitäge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
Jc) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Besitzern zur Feststellung 
und Abnahme vorzulegen; 
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beauffichtigen 
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