Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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die  Erhebung  betreffenden  zusätzlichen  Vorschriften,  wie  diese  Bestimmungen  auf
den  Staals-Chaussern  von  Ihnen  angewandt  werden,  berducch  verleihen.  Auch
sollen  die  dem  Chausseegeld-Tarife  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestimmungen
  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachten  Skuaßen  zur  Anwendung
  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  äöffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  27.  April  1868.

Wilhelm.

Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  7094.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Berenter  Kreises  im  Betrage  von  75,000  Thalern,  III.  Emission.
Vom  27.  April  1868.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Berenter  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  28.  Februar  1868.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  nach  Aufnahme  einer  Schuld  von  resp.  64,000
Thalern  und  31,000  Thalern  (Gesetz-Samml.  für  1857.  S.  133.  und  für  1862.
S.  167.)  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,
wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden
Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare
Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage  von  75/000  Thalern  ausstellen  zu
dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interee  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner
etwas  zu  erinnern  Knden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  75,000  Thalern,
  in  Buchstaben:  fünf  und  siebenzig  tausend  Thalern,  welche  in  folgenden

Apoints:

50,000  Thaler  à  500  Thaler,

25,000.  à  100.

=  75),000  Thaler,
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
ünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenen
  Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1878.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  amortisirten  Schuldverschreibungen,
  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
die-