Adgeorhneten einfanden. Auch Gefandte oder Gefhäftsträger aus
den benachbarten Staaten erjchienen, wenn mit dem Bunde etwas
zu verhandeln war. Hier wurden alle nöthigen Maßregeln und Unter:
nehmungen verabredet, Die Beiträge zu den Koften ausgejchrieben und
die Bejchmwerben eines jeden gehört und abgethan. Der Bund Hielt
jtreng Boliget unter feinen Gliebern. Hatte eine Stadt ihre Pflichten
nicht erfüllt, oder fich eines Frevel8 fehuldig gemacht, fo wurde fie
verhanjet, daS heikt aus dem Bunde ausgeftoßen, geächtet, für
eine Seindin aller anderen erflärt. Eine Joldhe Strafe war immer
von furchtbaren Solgen; denn ber geächteten Stadt wurben ihre Schiffe
weggenommen und ihr Handel zeritört.
Dret Hundert Gahre lang erhielt fich Die deutfche Hana auf Diefer
Höhe ihrer Gewalt und ihres Anjehene. ML aber ihr Ziwed erreicht,
das heißt Die Sicherheit und Ausbreitung ihres Handels nad
MWunjeh befördert war, trat wieder eine Stadt nach) der anbern von
dem Bunde ab; und fo blieben am Ende nicht mehr, ald Die drei
Städte Hamburg, Kübel und Bremen übrig, die auf dem Iebten
Bundedtage im Sabre 1630 ihren Verein erneuerten und bi auf
diefen Tag den Namen der Hanjeftädte beibehalten Haben.
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Nach dem Aussterben des hohenstaufisohen Kaisergeschlechts
(1254) war grosse Verwirrung in Deutschland. Denn von 1254 bis 1275
hatte Deutschland so gut als gar kein Oberhaupt, und desshalb hat man
diese Zeit das Interregnum oder das Zwischenreich genannt. Mord
wurde auf offener Strasse verübt; vorüberziehende Wanderer wurden beraubt;
blühende Dörfer und Städte eingeäschert, und kein Richter
war zu finden, der solchem Gräuel gewehrt hätte. Ein Jeder suchte sich
selbst zu helfen, und die Rache war oft weit schrecklicher, als das
verübte Verbrechen. Diese böse Zeit,in der nicht das Recht, sondern
die Gewalt — die stärkste Faust — obsiegte, nennt man aueh die Zeit
des Faustrechts. Solchem Zustande wünschten die deutschen Fürsten ein
Ende gesetzt. In dem schweizerischen Grafen Rudolph von Habsburg
glaubte man den Mann zu erkennen, den das Reich bedürfe, und man irrte
sich nicht, als man ihn zum deutschen Kaiser wählte, lenn er war es,
der durch seine Strenge gegen die Raubritter Gesetz und Ordnung wiedeı
herstellte und das Faustrecht beschränktte.
25. Hudolpb von Sabsburg.
(1273—1291.)
Die faiferiofe Zeit war eine fehredliche Zeit gemwejen für das
beutiche Heid. Da verfammelten ich die deutfchen Fürften zur Kaiferwahl.
Der Erzbifhof Werner von Mainz brachte dem jehmeizeris
schen Grofen Rudolph von Habsburg in Vorjchlag, den er auf
einer Neife nach Nom Fennen-"gelernt hatte. Rudolph bot ihm Damals
freundlich Schuß und Begleitung dur die Schweiz an, und Werner
inrach beim Abchtede die Worte: „Epler Graf, Fönnte ich Tpäterhin
den mir erwiefenen Dienft dur Die That vergelten!”” Sekt war die
‚gelegene Zelt. —