Metadata : Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde.

Adgeorhneten  einfanden.  Auch  Gefandte  oder  Gefhäftsträger  aus
den  benachbarten  Staaten  erjchienen,  wenn  mit  dem  Bunde  etwas
zu  verhandeln  war.  Hier  wurden  alle  nöthigen  Maßregeln  und  Unter:
nehmungen  verabredet,  Die  Beiträge  zu  den  Koften  ausgejchrieben  und
die  Bejchmwerben  eines  jeden  gehört  und  abgethan.  Der  Bund  Hielt
jtreng  Boliget  unter  feinen  Gliebern.  Hatte  eine  Stadt  ihre  Pflichten
nicht  erfüllt,  oder  fich  eines  Frevel8  fehuldig  gemacht,  fo  wurde  fie
verhanjet,  daS  heikt  aus  dem  Bunde  ausgeftoßen,  geächtet,  für
eine  Seindin  aller  anderen  erflärt.  Eine  Joldhe  Strafe  war  immer
von  furchtbaren  Solgen;  denn  ber  geächteten  Stadt  wurben  ihre  Schiffe
weggenommen  und  ihr  Handel  zeritört.

Dret  Hundert  Gahre  lang  erhielt  fich  Die  deutfche  Hana  auf  Diefer
Höhe  ihrer  Gewalt  und  ihres  Anjehene.  ML  aber  ihr  Ziwed  erreicht,
das  heißt  Die  Sicherheit  und  Ausbreitung  ihres  Handels  nad
MWunjeh  befördert  war,  trat  wieder  eine  Stadt  nach)  der  anbern  von
dem  Bunde  ab;  und  fo  blieben  am  Ende  nicht  mehr,  ald  Die  drei
Städte  Hamburg,  Kübel  und  Bremen  übrig,  die  auf  dem  Iebten
Bundedtage  im  Sabre  1630  ihren  Verein  erneuerten  und  bi  auf
diefen  Tag  den  Namen  der  Hanjeftädte  beibehalten  Haben.

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Nach  dem  Aussterben  des  hohenstaufisohen  Kaisergeschlechts
(1254)  war  grosse  Verwirrung  in  Deutschland.  Denn  von  1254  bis  1275
hatte  Deutschland  so  gut  als  gar  kein  Oberhaupt,  und  desshalb  hat  man
diese  Zeit  das  Interregnum  oder  das  Zwischenreich  genannt.  Mord
wurde  auf  offener  Strasse  verübt;  vorüberziehende  Wanderer  wurden  beraubt;
  blühende  Dörfer  und  Städte  eingeäschert,  und  kein  Richter
war  zu  finden,  der  solchem  Gräuel  gewehrt  hätte.  Ein  Jeder  suchte  sich
selbst  zu  helfen,  und  die  Rache  war  oft  weit  schrecklicher,  als  das
verübte  Verbrechen.  Diese  böse  Zeit,in  der  nicht  das  Recht,  sondern
die  Gewalt  —  die  stärkste  Faust  —  obsiegte,  nennt  man  aueh  die  Zeit
des  Faustrechts.  Solchem  Zustande  wünschten  die  deutschen  Fürsten  ein
Ende  gesetzt.  In  dem  schweizerischen  Grafen  Rudolph  von  Habsburg
glaubte  man  den  Mann  zu  erkennen,  den  das  Reich  bedürfe,  und  man  irrte
sich  nicht,  als  man  ihn  zum  deutschen  Kaiser  wählte,  lenn  er  war  es,
der  durch  seine  Strenge  gegen  die  Raubritter  Gesetz  und  Ordnung  wiedeı
herstellte  und  das  Faustrecht  beschränktte.

25.  Hudolpb  von  Sabsburg.
(1273—1291.)

Die  faiferiofe  Zeit  war  eine  fehredliche  Zeit  gemwejen  für  das
beutiche  Heid.  Da  verfammelten  ich  die  deutfchen  Fürften  zur  Kaiferwahl.
  Der  Erzbifhof  Werner  von  Mainz  brachte  dem  jehmeizeris
schen  Grofen  Rudolph  von  Habsburg  in  Vorjchlag,  den  er  auf
einer  Neife  nach  Nom  Fennen-"gelernt  hatte.  Rudolph  bot  ihm  Damals
freundlich  Schuß  und  Begleitung  dur  die  Schweiz  an,  und  Werner
inrach  beim  Abchtede  die  Worte:  „Epler  Graf,  Fönnte  ich  Tpäterhin
den  mir  erwiefenen  Dienft  dur  Die  That  vergelten!””  Sekt  war  die
‚gelegene  Zelt.  —