Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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KC.  12.

Zur  Vermeidung  einer  getrennten  Betriebsrechnung  wird  festgesetzt,  daß
die  Gera-Eichichter  Eißbahn  an  sämmtlichen  Betriebsausgaben  des  alten  und
neuen  Unternehmens  in  folgender  Weise  partizipirt:

1)  an  den  Gesammtkosten  für  die  allgemeine  Verwaltung  nach  Verhältniß
der  Länge  der  neuen  Bahn  zu  derjenigen  der  übrigen  Bahnstrecken  der
Thüringischen  Eisenbahngesellschaft;

2)  an  den  Kosten  der  Transportverwaltung  nach  dem  gemittelten  Verhältnisse
  der  durchlaufenen  Lokomotivmeilen  und  der  durchlaufenen  Wagenachsmeilen;


3)  an  den  Kosten  der  Bahnverwaltung  nach  Maaßgabe  der  wirklichen  Ausgaben)
  dabei  sollen  die  Kosten  der  gemeinschaftlich  benutzten  Station  Geranach
  der  Zahl  der  für  jede  Bahn  abgelassenen  Züge  repartirt  werden;

4)  außer  den  sub  2.  zu  berechnenden  Kosten  wird  in  Betreff  der  Benutzung
der  Betriebsmittel  des  alten  und  neuen  Unternehmens,  soweit  sie  gemeinschaftlich
  sein  wird,  festgesetzt,  daß  die  gegenseitig  zu  leistende  Entschädigung
nach  der  zurückgelegten  Meilenzahl  und  den  im  Verbandsverkehre  der
Thüringischen  Eisntähn  geltenden  niedrigsten  Miethsätzen  zu  normiren  istz

5)  was  im  Verkehre  mit  anderen  Bahnen  an  Miethe  für  Wagen  oder
Lokomotiven  aufkommt  und  gezahlt  wird,  beziehungsweise  die  Differen
wischen  dieser  Einnahme  und  Ausgabe,  wird  für  jedes  Betriebsjahr  au

ie  Thüringische  Eisenbahn  und  die  neue  Bahn  nach  Verhältniß  der
Wagenachsmeilen,  beziehungsweise  der  Lokomotivmeilen  verrechnet.

K.  13.

Die  rücksichtlich  des  Postdienstes  und  der  Anlage  und  Unterhaltung  elektromagnetischer
  Telegraphen  zwischen  der  Preußischen  Staatsregierung  und  der
Thuringischen  Eisenbahngesellschaft  abgeschlossenen,  auf  die  Hauptbahn  bezüglichen
Verträge  sollen  auch  für  die  Gera-Eichichter  Eisenbahn  Gültigkeit  haben,  soweit
nicht  lokale  Verhältnisse  eine  Abänderung  bedingen.

Die  Eisenbahngesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Anlage  eines  elektromagnetischen
Staatstelegraphen  auf  der  neuen  Bahn  unentgeltlich  zu  gestatten.  Sie  übernimmt
die  Beförderung  von  Privat=  und  Staatsdepeschen  mit  dem  Telegraphen  dieser
Bahn  auf  Grund  des  Preußischen  Reglements  vom  1.  Juli  1867.  und  etwaigen
späteren  Abänderungen  desselben.  Sie  ist  verpflichtet,  die  Staatsdepeschen  der
betheiligten  Regierungen  nach  denjenigen  Telegraphenstationen,  wo  keine  Staats-Telegraphenstation
  vorhanden,  unentgeltlich  zu  befördern.

ie

Zur  Ausführung  der  Bestimmung,  des  Staatsvertrages  vom  18.  März  cr.,
Artikel  11.  über  die  Benutzung  der  Eisenbahn  zu  militairischen  Zwecken,  it#
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