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richtung des zweiten Geleises erst je nach sich herausstellendem Bedürfnisse vorgegangen.
g. 2.
Die Osnabrück-Bremen- Hamburger Eisenbahn nebst der festen Elbüberbrückung
zwischen Harburg und Hamburg bildet einen integrirenden Theil des
Cöln-Mindener Eisenbahn-Unternehmens, und es finden auf Leselbe alle Bestimmungen
der Allerhöchst bestätigten respektive abgeänderten Gesellschaftsstatuten,
sowie auch des Gesetzes vom 3. November 1838. Anwendung.
*ie
Die Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft ist allen Bestimmungen derjenigen
Staatsverträge unterworfen, welche wegen der Osnabrück. Bremen-Hamburger
Eisenbahn zwischen Preußen und denjenigen Staaten, deren Gebiet von dieser
Bahn berührt werden wird, bereits zum Abschlusse gekommen sind oder noch
zum Abschlusse kommen werden.
G. 4.
Das Anlagekapital), welches erforderlich ist:
a) zum Bau und zur vollständigen Ausrüstung des neuen Unternehmens,
b) zur Anschaffung der für die neue Bahn erforderlichen Transportmittel,
J) zur Bestreitung der Generalkosten, welche, soweit sie sich nicht abgesondert
und direkt aus dem Baufonds für das neue Unternehmen verrechnen
lassen, mit einem Drittel Prozent der Ausgabe ad a., dem Cöln-Mindener
Eisenbahn-Unternehmen zu erstatten sind,
d) zur Verzinsung des Anlagekapitals während der Bauzeit, und
e) zur Deckung der bei Beschaffung der Geldmittel etwa entstehenden
Verluste,
ird auf acht und zwanzig Millionen Thaler festgesetzt.
Die Vermehrung dieses Anlagekapitals bleibt für den Fall vorbehalten,
daß zur Vollendung des Baues oder nach Eröffnung des Betriebes sich ein Bedürfniß
dazu herausstellen sollte.
. 5.
Die Beschaffung des Anlagekapitals von acht und zwanzig Millionen
Thaler erfolgt durch Ausgabe von
a) fünf und sechszig Tausend neuen Stammaktien Littr. B. der Cöln.
Mindener Eisenbahngesellschaft in Apoints von zweihundert Thalern
Nominalwerth,
b) fünfzehn Millionen Thaler vier und ein halb prozentiger Prioritãta
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