Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom
17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von  Obligationen  zum  Betrage  von  115,500
Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert  und  fünfzehn  Tausend  fünfhundert  Thalern,
  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  1005  Thaler,

30,000  T  à

40,000  à  100
15,0000.  à  50
10,5000.  à  25

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  zwei  Prozent
des  Kapitals,  unter  Zuwachs  der  Zinsen  von  den  getilgten  Schuldraten,  zu  amortisiren
  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche  Genehmigung
mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber  dieser  Obligationen
die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen
  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte  Dritter
ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen  eine
Gewährleistung  Seitens  des  Staats  nicht  übernommen  wird,  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung
  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  Mai  1868.

(L.  S.)  Wilhelm.
Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Hommern,  Kegierungebezirk  Stettin.
Obligation
des
Greifenhagener  Kreises
II1.  Emission

 

Littr.  ———-n-k-l
über
..........  Thaler  Preußisch  Kurant.
Auf  Grund  der  unteern  ....  genehmigten  Kreistagsbeschlüsse  vom
31.  Juli  v.  J.  und  12.  Februar  d.  J.  wegen  Aufnahme  einer  Schuld  von
Johrgang  1####.  (Nr.  7136.)  86  115,500