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die Mitglieder der Direktion. Alle Erklärungen, Urkunden,
Verhandlungen und Verträge, die der Verwaltungsrath
Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, sind verbindlich
für die Gesellschaft, wenn sie von dem Vorsitzenden oder
dessen Stellvertreter und mindestens noch zwei Mitgliedern des
Verwaltumgsrathes unterschrieben sind.
13) Der bisherige F. 44. ist als §. 45. mit der Abänderung zu bezeichnen,
daß die in diesem Paragraphen ausgesprochene Bezugnahme auf F. 43. in
S. 44. verändert werden muß.
14) Der bisherige F. 45. ist als §. 46. zu bezeichnen.
15) Der bisherige F. 46. ist als §. 47. zu bezeichnen.
16) Der bisherige S. 47. ist als F. 48. zu bezeichnen mit der Abänderung,
daß die in diesem Paragraphen erfolgte Bezugnahme auf §. 40. in F. 41.
umzuändern ist.
17) Der bisherige §. 48. ist als §. 49. zu bezeichnen.
18) Nach §. 49. ist als Ueberschrift einzuschalten:
B. die Direktion.
19) Dem folgenden §. 50. ist folgende Fassung zu geben:
Umfang, Zneck.
Die Leitung sämmtlicher Angelegenheiten der Gesellschaft,
soweit sie nicht nach Maaßgabe des Statuts der Generalversammlung
und dem Verwaltungsrathe vorbehalten sind, ist einer kollegialisch
organisirten Eisenbahndirektion übertragen, die aus drei
ordentlichen Mitgliedern, einem administrativen, einem technischen
und einem juristischen, sowic aus drei stellvertretenden Mitgliedern
besteht, welche drei letzteren aus und von dem Verwaltungsrathe
alljährlich und zwar jedesmal unmittelbar in der auf die ordentliche
Generalversammlung zunächst folgenden Verwaltungsraths-Sitzung
ewählt werden. Die Wahl des administrativen, wie des technischen
irektionsmitgliedes bedarf der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung
(§. S. c.). Das juristische Direktionsmitglied muß aus
der Zahl der zum Richterstande gqualifiirten Personen gewählt
werden.
Die stellvertretenden Direktoren können von dem Vorsitzenden
der Direktion oder seinem Stellvertreter in Fällen längerer Abwesenheit
oder Krankheit eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder
der Direktion zur Wahrnehmung der Direktionsgeschäfte einberufen
werden.
Die Direktion bringt ihre eigenen, sowie die Beschlüsse des
Verwaltungsrathes in Ausführung, ernennt und entläßt die Beamten.
Sie verwaltet die eingehenden Bahn= und Transportgelder,
sowie alle sonstigen Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft bach
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