Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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die  Mitglieder  der  Direktion.  Alle  Erklärungen,  Urkunden,
Verhandlungen  und  Verträge,  die  der  Verwaltungsrath
Namens  der  Gesellschaft  ausstellt,  resp.  vollzieht,  sind  verbindlich
  für  die  Gesellschaft,  wenn  sie  von  dem  Vorsitzenden  oder
dessen  Stellvertreter  und  mindestens  noch  zwei  Mitgliedern  des
Verwaltumgsrathes  unterschrieben  sind.

13)  Der  bisherige  F.  44.  ist  als  §.  45.  mit  der  Abänderung  zu  bezeichnen,
daß  die  in  diesem  Paragraphen  ausgesprochene  Bezugnahme  auf  F.  43.  in
S.  44.  verändert  werden  muß.

14)  Der  bisherige  F.  45.  ist  als  §.  46.  zu  bezeichnen.
15)  Der  bisherige  F.  46.  ist  als  §.  47.  zu  bezeichnen.

16)  Der  bisherige  S.  47.  ist  als  F.  48.  zu  bezeichnen  mit  der  Abänderung,
daß  die  in  diesem  Paragraphen  erfolgte  Bezugnahme  auf  §.  40.  in  F.  41.
umzuändern  ist.

17)  Der  bisherige  §.  48.  ist  als  §.  49.  zu  bezeichnen.
18)  Nach  §.  49.  ist  als  Ueberschrift  einzuschalten:
B.  die  Direktion.

19)  Dem  folgenden  §.  50.  ist  folgende  Fassung  zu  geben:
Umfang,  Zneck.

Die  Leitung  sämmtlicher  Angelegenheiten  der  Gesellschaft,
soweit  sie  nicht  nach  Maaßgabe  des  Statuts  der  Generalversammlung
  und  dem  Verwaltungsrathe  vorbehalten  sind,  ist  einer  kollegialisch
  organisirten  Eisenbahndirektion  übertragen,  die  aus  drei
ordentlichen  Mitgliedern,  einem  administrativen,  einem  technischen
und  einem  juristischen,  sowic  aus  drei  stellvertretenden  Mitgliedern
besteht,  welche  drei  letzteren  aus  und  von  dem  Verwaltungsrathe
alljährlich  und  zwar  jedesmal  unmittelbar  in  der  auf  die  ordentliche
Generalversammlung  zunächst  folgenden  Verwaltungsraths-Sitzung
ewählt  werden.  Die  Wahl  des  administrativen,  wie  des  technischen

irektionsmitgliedes  bedarf  der  Bestätigung  der  Königlichen  Staatsregierung
  (§.  S.  c.).  Das  juristische  Direktionsmitglied  muß  aus
der  Zahl  der  zum  Richterstande  gqualifiirten  Personen  gewählt
werden.

Die  stellvertretenden  Direktoren  können  von  dem  Vorsitzenden
  der  Direktion  oder  seinem  Stellvertreter  in  Fällen  längerer  Abwesenheit
  oder  Krankheit  eines  oder  mehrerer  ordentlicher  Mitglieder
der  Direktion  zur  Wahrnehmung  der  Direktionsgeschäfte  einberufen
  werden.

Die  Direktion  bringt  ihre  eigenen,  sowie  die  Beschlüsse  des
Verwaltungsrathes  in  Ausführung,  ernennt  und  entläßt  die  Beamten.
  Sie  verwaltet  die  eingehenden  Bahn=  und  Transportgelder,
sowie  alle  sonstigen  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Gesellschaft  bach

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