Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Anlagen  eigenmächtig  verdndern,  bei  Vermeidung  einer  Konventionalstrafe  von
zwei  Thalern  für  jeden  Kontraventionsfall.
Der  Wiesenwärter  wird  als  Feldhüter  vereidigt;  er  muß  den  Anweisungen

des  Wiesenvorstehers  pünktlich  Folge  leisten  und  kann  von  demselben  mit  Verweis
  und  Geldbuße  bis  zu  Einem  Thaler  bestraft  werden.

K.  9.

Die  Streitigkeiten,  welche  zwischen  Mitgliedern  des  Verbandes  über  das
Eigenthum  von  Grundflücken,  über  die  Zuständigkeit  oder  den  Umfang  von
Grundgerechtigkeiren  oder  anderen  Nutzungsrechten,  und  über  besondere,  auf
speziellen  Rechtsriteln  beruhende  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien
entstehen,  gehören  zur  Entscheidung  der  ordentlichen  Gerichte.

Dagegen  werden  nach  erfolgter  Feststellung  des  Bewässerungsplanes  durch
die  Regierung  (ctr.  F.  2.)  alle  anderen,  die  gemeinsamen  Angclegenheiten  des
Verbandes  oder  die  vorgebliche  Beeinträchtigung  eines  oder  des  anderen  Genossen
  betreffende  Beschwerden  von  dem  Vorstande  untersucht  und  entschieden.

Gegen  die  Entscheidung  des  Vorflandes  steht  jedem  Tbeile  der  Rekurs
an  ein  Schiedsgericht  frei,  welcher  binnen  zehn  Tagen,  von  der  Bekanntmachung
des  Bescheides  an  gerechnet,  bei  dem  Wiesenvorsteher  angemeldet  werden  muß.
Ein  weiteres  Rechtsmittel  sindet  nicht  slatt.  Oer  unterliegende  Theil  trägt
die  Kosien.  »

Das  Schiedsgericht  besteht  aus  dem  Buͤrgermeister  und  zwei  Beisitzern.
Die  Beisitzer  nebst  einem  Stellvertreter  fuͤr  jeden  werden  von  der  Generalversammlung
  der  Wiesengenossen  auf  drei  Jahre  gewaͤhlt.  Waͤhlbar  ist  jeder,
der  in  der  Gemeinde  seines  Wohnorts  zu  den  öffentlichen  Gemeindeaämtern
waͤhlbar  ist,  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  besitzt  und  nicht  Mitglied  des
Verbandes  ist.

Wenn  der  Buͤrgermeister  selbst  Mitglied  des  Verbandes  sein  sollte,  so
muß  der  Landrath  auf  Antrag  jedes  Betheiligten  einen  anderen  unparteiischen
Vorsitzenden  des  Schiedsgerichts  ernennen.  Dasselbe  kann  der  Landrath  thun,
wenn  sonstige  Einwendungen  gegen  die  Person  des  Bürgermeisters  von  den
Betheiligten  erhoben  werden,  welche  dessen  Unparteilichkeit  nach  dem  Ermessen
des  Landrathes  beeinträchtigen.

F.  10.

Wegen  der  Wässerungsordnung,  der  Grabenrdumung,  der  Heuwerbung
und  der  Hütung  auf  den  Wiesen  hat  der  Vorstand  die  nöthigen  Bestimmungen
7  treffen,  und  kann  deren  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen  bis  drei  Thaler
edrohen.

.  11.

Der  Wiesenverband  ist  der  Oberaufsicht  des  Staates  unterworfen.
(Nr.  6218—6219.)  Das