Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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3.

Vom  Verfalltage  ab  wird  gegen  Auslieferung  der  Zinskupons  der  Betrag
derselben  an  den  Vorzeiger  durch  die  Stadtkasse  gezahlt,  welche  die  fälligen  Kupons
  auch  bei  allen  an  sie  zu  leistenden  Zahlungen,  namentlich  bei  der  Entrichtung
von  Gemeindesteuern,  in  Zahlung  annimmt.

4.

Die  Zinskupons  werden  jedoch  ungültig  und  werthlos,  wenn  sie  nicht  vor
Ablauf  des  vierten  Kalenderjahres  nach  dem  Ablaufe  des  Jahres,  in  welchem  sie
fällig  geworden,  bei  der  Stadikasse  zur  Zahlung  präsentirt  werden.

5.

Zur  Einlösung  der  Obligationen  wird  jährlich  Ein  Prozent  der  Anleihesumme
  nebst  dem  Betrage  der  Zinsen  für  die  abgetragenen  Schuldbeträge  verwendet.
  Der  Stadt  bleibt  jedoch  vorbehalten,  den  Tilgungsfonds  mit  Genehmiung
  der  Regierung  zu  Düsseldorf  zu  verstärken  und  dadurch  die  Abtragung  der
chuld  zu  beschleunigen,  oder  auch,  jedoch  nicht  vor  dem  Jahre  1880.,  sämmtliche
noch  umlaufende  Obligationen  mit  halbjähriger  Frist  durch  die  öffentlichen  Blätter
(§.  11.)  zu  kündigen.  Den  Obligations-Inhabern  steht  ein  Kündigungsrecht  gegen
die  Stadtgemeinde  nicht  zu.  6

Die  Nummern  der  zu  tilgenden  Obligationen  werden  jährlich  in  der  ersten
Woche  des  Monats  September  in  öffentlicher,  14  Tage  vorher  durch  die  F.  11.
edachten  Blätter  angekündigter  Sitzung  der  Stadtverordneten  durch  das  Loos
Hestümmt  und  vor  Ablauf  dieses  Monats  durch  dieselben  Blätter  bekannt  gemacht.

7.

Die  Auszahlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  am  31.  Dezember
des  Jahres,  worin  die  Ausloosung  geschehen,  durch  die  Stadtkasse  nach  dem  Nominalwerthe
  an  den  Vorzeiger  der  Obligation  gegen  Auslieferung  der  letzteren.
Mit  diesem  Tage  hört  die  Verzinsung  auf.

8.

Mit  der  ausgeloosten  Obligation  sind  zugleich  die  ausgereichten,  nach  deren
Zahlungstermine  fälligen  Zinskupons  einzuliefern,  widrigenfalls  der  Betrag  der
fehlenden  Zinskupons  von  dem  Kapitale  gekürzt  wird,  um  zur  Einlösung  dieser
Kupons  verwandt  zu  werden.  Die  ausgezahlten  Hbligationen  und  die  zu  denelben

  gehörigen  Zinskupons  und  Talons  werden  bei  der  Zahlungsleistung  zum
geoen.  der  Kassirung  von  dem  Rendanten  der  Stadtkasse  kreuzweis  durchstrichen.

9.
Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obliga-