Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

—  685  —

5

Die  Beiträge  zur  Erfüllung  der  der  Genossenschaft  obliegenden  Verpflichtungen
  werden  von  sämmtlichen  Genossen  nach  Maaßgabe  der  aus  den  gemeinschaftlichen
  Anlagen  ihnen  erwachsenden  Vortheile  aufgebracht.

Zu  diesem  Behufe  wird  von  dem  Vorstande,  unter  Zuziehung  des  Kataster-Kontroleurs
  des  Kreises,  ein  Kataster  der  zum  Verbande  gehörigen  Grundstücke
nach  Maaßgabe  der  Flächengröße  und  des  bei  der  neuen  Grundsteuer-Veranlagung
ermittelten  Reinertrages  aufgestellt.

Dieses  Kataster  wird  den  einzelnen  Gemeindevorständen  extraktweise  mitgecheilt
  und  im  Kreisblatte  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.  Ueber  vermeintiche
  Irrthümer  oder  Unrichtigkeiten  des  Katasters  steht  den  Interessenten  binnen
vier  Wochen  nach  erfolgter  Publikation  im  Kreisblatte  die  Beschwerde  bei  der  Regierung
  in  Königsberg  offen,  bei  deren  Entscheidung  es  bewendet.

Die  Beschwerden  werden  von  dem  Kommissarius  der  Regierung  unter
Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  des  Wiesenvorstehers  und  der  erforderlichen  Sachverständigen
  untersucht.  Als  solcher  ist  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  zu  bestellen,
dem  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  ein  Wasserbauverständiger
  beigeordnet  werden  kann.  Die  Regierung  ernennt  diese  Sachpverständigen;
  wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  aus  derselben  entstandenen
Kosten  den  betreffenden  Beschwerdeführer.  «

NachdemvomBorstandeaufgestelltenKatasterkönnenbiözudessendesis
nitiver  Feststellung  Beiträge  vorbehaltlich  späterer  Ausgleichung  ausgeschrieben
und  eingezogen  werden.

S.  6.

Nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  findet,  falls  die  Vertreter  des  größeren
Theiles  der  im  Meliorationsbezirke  belegenen  Flächen  es  verlangen,  eine  Revision
des  Katasters  statt.  Dieselbe  wird  nach  Maaßgabe  der  aus  den  Verbandsanlagen
den  einzelnen  Grundstücken  erwachsenden  Vortheile  durch  einen  Regierungskommis.-sarius
  bewirkt,  der  hierbei  das  Gutachten  von  zwei  ökonomischen  Sachverständigen
einzuholen  hat,  die  von  dem  Vorstande  des  Verbandes  vorgeschlagen  und  von  der
Regierung  ernannt  werden.  Auch  ist  der  Regierungskommissarius  ermächtigt,
bei  der  Revision  des  Katasters  einen  vereideten  Feldmesser  zuzuziehen.

Bezüglich  der  Publikation  dieses  Katasters  und  der  gegen  dasselbe  zu  erhebenden
  Beschwerden  gelten  die  im  H.  5.  bezüglich  des  ersten  Katasters  getroffenen
Bestimmungen.  Jedoch  sollen  bei  Entscheidung  über  diese  Beschwerden  auch  zwei
ökonomische  Sachverständige  zugezogen  werden.

S.  7.

Auf  Grund  des  Katasters  setzt  das  Domainen-Rentamt  in  Mehlsack  die  Hebelisten
  auf  den  Antrag  des  Wiesenvorstehers  fest  und  läßt  die  Beiträge  von  den
Säumigen  durch  Exekution  einziehen.  Die  Exekution  findet  auch  statt  gegen
Pächter,  Nutznießer  und  andere  Besitzer  der  verpflichteten  Grundstücke,  verbehah

(r.  7148.)  i